Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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# Das Gewicht einer Fahrpost-Sendung soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblich 
übersteigen. Den einzelnen Postverwaltungen bleibt unbenommen, sich wegen Annahme 
eines böheren Maximalgewichtes für den gegenseitigen Verkehr zu verständigen. 
8. 13. 
Kreuzband-Sendungen. 
Zeitungen, Journale, periodische Werke: Druckschriften, durch den Druck, durch Litho- 
graphie oder Metallographie vervielfältigte Musikalien, Kataloge, Prospecte, Preiscourante, 
otterie-Gewinnlisten, Ankündigungen und sonstige Anzeigen, veßgleichen Correcturbogen 
obne beigefügtes Manuseript, müssen, wenn die Kreuzband-Taxe Anwendung finden soll, 
Uneingebunden oder broschirt unter schmalem Streif= oder Kreuzband eingeliefert werden. 
Uebrigens muß das Streif= oder Kreuzband dergestalt angelegt seyn, daß dasselbe ab- 
gestreift, und vie Beschränkung des Inhaltes der Sendung auf Gegenstände, deren Ver- 
sendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. 
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Streif= oder Kreuzband ist unzu- 
lässsg. wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer der Adresse geschrie- 
bene oder auf andere Weise, z. B. durch Stempel oder Druck, beigefügte Ziffern oder 
Jusetze erhalten haben. Es kann jedoch den Preiscouranten, Circularen und Empfehlungs- 
schreiben Aoresse, Datum und Namensunterschrift, der äußeren Adresse eines Streif= oder 
Kreuzbandes der Name oder die Firma des Absenders und den Correcturbogen können 
Aeuderungen und Zusätze, welche zur Correctur gebören und auf diese sich beschränken, 
inzugefügt werden. 
Mebrere Eremplare unter einem Streif= oder Kreuzbande müssen im Falle der Unter- 
schrift von einem und demselben Absender (Firma) unterzeichnet und dürfen nicht mit ver- 
schiedenen Adressen oder besonderen Adreßumschlägen versehen seyn. 
Circulare von Handlungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unterzeichnung der 
irma von mehreren Theilnehmern der Handlung versehen seyn. 
Kreuzband-Sendungen, bei denen die Adresse nicht nur den eigentlichen Adressaten 
ezeichnet, sondern zugleich die Bestimmung enthält, daß die Sendungen auch anderen Per- 
sonen mitgetheilt werden sollen, sind, wenn sie am Schalter aufgegeben werden, zurückzu- 
weisen, wenn im Briefkasten vorgefunden, mit dem vollen Briefporto zu belegen.
	        
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