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Dagegen ist die Malzsteuer von demjenigen Malze nicht zu entrichten, welches unter
Beobachtung der erforderlichen, von der Verwaltung zu bestimmenden, Controle zu einem
anderen Zwecke, als zu Erzeugung von Bier verwendet wird.
2) Wenn Malz mit ungemälztem Getreide vor der Schrotung gemischt wird, so ist
das Ganze als Malz zu behandeln.
3) Die Steuer beträgt 24 Kreuzer vom württembergischen Simri ungeschrotenen
Malzes obne Unterschied, ob das Malz eingesprengt oder trocken zur Mühle gebracht wird.
4) Wer neben, oder statt des Getreide-Malzes ein Malzsurrogat verwendet, hat die
gleiche Abgabe zu entrichten.
Zu diesem Behufe werden die Malzsurrogate nach der Verschiedenheit ihrer Natur,
unter Vernehmung von Sachverständigen, mit dem Getreidemalz durch die Steuerverwal-
tung ins Verhältniß gesetzt.
Art. 2.
Steuerpflichtig ist derjenige, welcher für seine Rechnung zur Bierbereitung Malz
schrotet oder schroten läßt oder für welchen Malzsurrogat in eine Braustätte gebracht wird.
Die Malzsteuer wird aber, soweit für den Verkauf des Biers obrigkeitliche Taren be-
stehen, bei Festsetzung der Letzteren berücksichtigt; auch hat der Brauer, wenn nichts Ande-
res verabredet ist, bei dem Verkauf im Großen nur 160 Schenkmaas auf den Eimer ab-
zugeben.
« Art. 3.
Die Steuer ist verfallen, sobald das zum Schroten bestimmte Malz zur Möhle oder
das Surrogat in die Braustatt gebracht ist.
Die Erbebung erfolgt jedoch in vier Quartalterminen je am Anfang der Monate
Januar, April, Juli und Oktober und begreist in der Regel die Abgabe von dem unmit-
telbar vorangegangenen Vierteljahr.
Zur Erleichterung der Steuerpflichtigen ist, wenn keine besonderen Anstände vorliegen,.
auf Verlangen die Abgabe von dem für braunes Bier in den beiden Ouartalen 1. Okto-
ber bis letzten Dezember und 1. Januar bis letzten März geschrotenen Malz zur Hälfte
ein halbes Jahr länger anzuborgen.
Art. 4.
Ein Nachlaß oder eine Rückvergütung findet statt
1.)) wenn das geschrotene Malz noch vor dem Verbrauche oder das daraus erzeugte