Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Fabrikat vernichtet wird, oder so verdirbt, daß es auf keine Weise mehr benützt 
und daher auch nicht verwerthet werden kann. 
Der Abgabepflichtige hat in diesen Fällen den Schaden zu beweisen. 
2) Wenn aus versteuertem Bier Essig oder Branntwein bereitet und dieß in der von 
der Verwaltung zu bestimmenden Weise dargethan wird; 
3) wenn im Lande geschrotenes und versteuertes Malz, so wie wenn im Lande er- 
zeugtes und versteuertes Bier; ferner, wenn, unter Entrichtung der Uebergangs- 
steuer (Art. 12), aus dem Auslande eingeführtes Malz oder Bier ausgeführt und 
die Ausfuhr in der von der Verwaltung zu bestimmenden Weise dargethan wird. 
Art. 5. 
1) Wer Malz schroten lassen will, hat solches auf eine öffentliche Mühle (Gewerbe- 
Ordnung vom 5. August 1836, Art. 123, Reg. Bl. S. 421) zu bringen (siehe indessen 
auch Art. 11). 
2) Wer Malz zur Mühle bringt oder bringen läßt, gleichviel ob solches nach der 
Art der Verwendung der Abgabe unterliegt oder nicht, bat vor der Abfahrt von dem 
Drtssteuerbeamten einen Begleitschein einzuholen. 
3) Der Begleitschein hat zu entbalten: 
den Göltigkeitstag, d. h. den Tag, an dem das Malz zur Möhle zu bringen ist; ferner 
amen und Wohnort des Versenders und Müllers, auf dessen Mühle das Malz geschro- 
ten werden soll, Zahl der Säcke, Menge, Zeit und Art der Verwendung des Malzes, 
rt und Zeit der Ausstellung nebst der Unterschrift des Ortssteuerbeamten. 
Dieser Schein muß ununterbrochen bei der Malzfuhr sich befinden und mit dem 
Malz zur Mühle gebracht werden. 
In der Mühle ist der Schein dem Müller selbst oder dessen Stellvertreter zu über- 
sr, in deren Verwahrung solcher bis zur Abfuhr des geschrotenen Malzes bleibt; wor- 
uf der Begleitschein mit dem Malz von der Mühle zurückzubringen und sogleich nach der 
ückkunft dem Ortssteuerbeamten wieder abzugeben ist. 
ge 4) Gewerbsmäßige Bierbrauer haben über das Malz, welches sse schroten lassen, ein 
*9 Verzeichniß (Malzregister) nach dem ihnen von der Verwaltungsbehörde mitzuthei- 
Formular zu führen und solches bei jeder Einholung eines Begleitscheins mit dem 
zu ie bevorstehende Malzschrotung sich beziehenden Eintrag dem Ortssteuerbeamten vor- 
egen.
	        
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