Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Von der Aufstellung eines Stellvertreters ist dem Bezirkssteueramte jedesmal Anzeige 
zu machen, welches über das Vorhandenseyn der gesetzlichen Erfordernisse zu erkennen hat. 
Wenn ein Mller selbst Bier braut oder überhaupt Malz zu eigenem Gebrauch schro- 
tet, sowie, wenn ein Bierbrauer Inhaber einer Mühle ist und solche auf eigene Rechnung 
betreibt, so muß gleichfalls ein Stellvertreter aufgestellt werden, und zwar ein solcher, der 
mit dem Müller oder Inhaber der Mühle weder im ersten noch im zweiten Grad bürger- 
licher Berechnung verwandt oder verschwägert ist. Derselbe unterliegt der Bestätigung der 
Steuerbehörde und ist von dieser zu verpflichten. 
Jeder Müller und Mühleinhaber, mag er Eigenthümer oder Pächter der Mühle seyn, 
ist für seinen Stellvertreter haftungspflichtig. 
Art. 10. 
1) Auf der Mühle darf Malz nur mit dem vorgeschriebenen Begleitschein und nicht 
zur Nachtzeit angenommen werden (Art. 5). 
2) Jeder Müller hat über die Malzschrotungen auf seiner Mühle nach dem ihm von 
der Verwaltungsbebörde zukommenden Formular ein Verzeichniß (Malzregister) zu führen 
und solches je am Schlusse eines Monats dem Ortssteuerbeamten zu übergeben. 
3) Wird zur Mühle Malz ohne Begleitschein, oder mit einem Begleitschein gebracht, 
welcher nicht von dem zuständigen Orts-(Grenz-) Steuerbeamten ausgestellt ist, oder einen 
andern Gültigkeitstag als den Tag der Uebergabe enthält, oder auf eine andere Mühle 
lautet, oder in einer dieser Beziehungen eine Lücke enthält, so ist ohne Verzug der zustän- 
dige Ortssteuerbeamte herbeizurufen. 
Wenn kein Anstand der vorbezeichneten Art obwaltet, so hat der Müller das Malz 
vor der Schrotung zu messen und wenn er findet, daß der Betrag den im Schein ange- 
gebenen übersteigt, gleichsalls den Ortssteuerbeamten herbeizurufen; es wäre denn, daß der 
Mebrbetrag ein Zwölftheil des im Schein angegebenen Quantums nicht bbersteigen 
würde, in welchem Fall die Vormerkung des Erfunds auf dem Begleitschein und in dem 
Malzregister genügt. 
Der herbeigerufene Ortssteuerbeamte hat unter Zuziehung des Müllers nach Maß- 
gabe des Art. 24, Ziff. 5 das Weitere einzuleiten, den mangelhaften Begleitschein zur Hand 
zu nehmen und dafür einen anderen mit der geeigneten Bemerkung auf solchem aus zu- 
stellen, worauf die Schrotung des Malzes erfolgen kann. 
4) Der Müller hat den Erfund der vor der Schrotung von ihm vorzunehmenden
	        
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