Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Wird in Abwesenheit oder in Verhinderung des Müllers oder seines Stellvertreters 
eine Verfehlung der in Ziff. 3. lit. a—h. bezeichneten Art von einer anderen Person ver- 
übt, so ist diese des erschwerten Controlevergehens schuloig. 
Art. 16. 
Wer sich eines erschwerten Controlevergehens (Art. 15) schulvig macht, unterliegt einer 
Geldbuße bis 100 fl. Wenn im Fall des Art. 15, Ziff. 1 eine Privatschrotmühle oder 
Schrotmaschine benützt wurde, so tritt deren Beschlagnahme (Art. 21) ein. 
Art. 17. 
Einer Geldbuße bis zu 30 fl. unterliegt 
1) die Uebertretung der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes und derjenigen, welche in 
den zu Vollstreckung desselben von Uns nach Anhörung Unseres Gebeimenraths 
etwa zu erlassenden Verordnungen werden getroffen werden (Controlevergehen), 
so weit nicht besondere Strafen angedroht sind; 
2) die Beihülfe, so wie die Begünstigung einer Uebertretung dieses Gesetzes, so weit 
nicht piefür besondere Strafen angedroht sind (Art. 15) oder nach Art. 18, Ziff. 2 
Straflosigkeit eintritt; 
3) der Angeschuldigte, welcher im Falle einer der in Art. 13, Ziff. 1 bis 3 aufgeführ- 
ten Uebertretungen nachweist, daß er eine Steuergefährdung nicht habe verüben 
können oder wollen; desgleichen wenn er im Fall des Art. 15 nachweist, daß ledig- 
lich ein entschuldbares Versehen stattgehabt habe. 
Ein der Beibülfe zu einer Uebertretung dieses Gesetzes Angeschuldigter, welcher 
nachweist, daß er zu einer solchen nicht habe Beihülfe leisten können oder wollen, 
ist straffrei zu lassen. 
Art. 18. 
vol 1) Als Urheber ist der Steuer- oder Controlepflichtige zu bestrafen, wenn er nicht 
faͤndig beweisen kann, daß die Uebertretung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen 
n einem Hausgenossen oder Gewerbsgehülfen, oder Taglöhner verübt worden sei. 
2) Wird der Steuer= oder Controlepflichtige als Urbeber bestraft, so ist die Mitwir- 
der Hausgenossen, Gewerbsgehülfen oder Taglöhner nicht strafbar. 
en 3) Bierbrauer, Müller, gewerbsmäßige Frachtfubrleute und Schiffer paben für die- 
igen Geldstrafen zu haften, welche wegen einer mit ihrem Gewerbsbetrieb in Verbin- 
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