Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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der geleisteten Zahlung und wird durch das Anbringen der Rückforderung bei dem Be- 
zirkssteueramt oder einer diesem vorgesetzten Behörde unterbrochen. 
Art. 21. 
Die Beschlagnahme einer Privatschrotmühle oder Schrotmaschine hat einzutreten: 
1) in den Fällen der Art. 14 und 16; 
2) wenn die zu deren Besitz oder Erwerbung erforderliche Erlaubniß der Finanzbe- 
hörde nicht ertheilt worden ist; 
3) wenn solche zur Malzschrotung für dritte Personen oder überhaupt zu einem an- 
deren als dem in den Erlaubniß-Bedingungen bezeichneten Zweck benützt ward; 
4) wenn der amtlich angelegte Verschluß absischtlich verletzt worden ist. 
Dem Eigenthümer ist zur Selbstveräußerung der Mühle oder Maschine eine kurze 
Frist zu bestimmen und nach derem fruchtlosem Ablauf dieselbe für seine Rechnung öffent- 
lich zu verkaufen. 
Mit einer solchen Beschlagnahme geht immer zugleich das Recht zum Besitz einer 
Privatschrotmühle oder Schrotmaschine verloren, ohne Unterschied, ob solches ein perfsön- 
lices oder dingliches ist. 
Art. 22. 
Wird Malz over Bier oder anderes den Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes unter- 
liegendes Getränke unter Umständen, welche auf eine Uebertretung dieses Gesetzes und der 
zu dessen Vollstreckung von Uns erlassenen Verordnungen (Art. 17) hinweisen, ohne — 
der mit anderen Sachen als herrenlos verlassen, so find die verlassenen Gegenstände dem 
Bezirkösteueramt zuzustellen, welches deren Veräußerung einzuleiten hat, wenn sich der In- 
tüber oder Eigenthümer nicht auf eine vorgängige, mit Hinweisung auf diese Folge zu er- 
assende öffentliche Aufforderung innerhalb eines Termins von 2 Monaten meldet. 
Ist die Waare bei der Aufbewahrung dem Verderben ausgesetzt, so kann sie auch 
z veräußert werden. 
Dem Inhaber oder Eigenthümer bleior vorbehalten, seine Ansprüche auf Erstattung 
Erlöses noch bis zum Ablauf eines Jahres, von der öffentlichen Aufforderung an- 
herechnet, geltend zu machen. 
Meldet sich der Inhaber oder Eigenthümer innerhalb des Jahres, so ist ihm die 
Waare oder der Erlös aus solcher gegen Ersatz aller Unkosten in dem Falle auszufolgen, 
enn er zugleich durch Zeugniß der zuständigen Behörden die rechtskräftige Erledigung 
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