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Die Aktien-Inhaber find nach g. 7 der Statuten nur bis zum Belauf des Nominal-
betrags der Altien haftbar.
Stuttgart den 31. October 1857.
Linden.
b) Verfügung, betreffend die Gebäude-Brandschadens-Umlage für das Kalenderjahr 1858.
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungskasse und den muth-
maßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre ist auf ven Antrag des K. Ver-
waltungsraths der Gebäude-Branvversscherungs-Anstalt die Brandschadens-Umlage für das
ahr 1858 in der Weise bestimmt worden, daß bei den Gebäuden der dritten Klasse,
welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Betrags in den niedereren und
boͤberen Klassen bildet (Königl. Verordnung vom 14. März 1853, 8. 12c.), der Beitrag
von Hundert Gulden Brandversicherungs-Anschlag
fünf Kreuzer
beträgt, wovon je die Hälfte späteßens bis 1. April und 1. Auguß 1858 an die Brand-
verscherungskasse einzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für den
echtzeitigen Abschluß der Kataster-Revisions-Geschäfte und der Umlage in den einzelnen
emeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge Sorge
zu tragen, und die zu fertigenden Umlage-Urkunden spätestens auf den 1. März k. J. an
den Verwaltungsrath der Brandversicherungs-Anstalt einzusenden.
Stuttgart den 16. November 1857.
Linden.
Tae) Verfügung, betreffend die Bedeckung der Gebäude mit Theerpappe und Aophaltfil.
Da die vorgenommenen Untersuchungen zu der Ueberzeugung geführt haben, daß die
Bedeckung der Gebäude mit Theerpappe und Asphaltsilz in feuerpolizeilicher Hinsicht kei-
dem Bedenken unterliegt, so werden mit höchster Genehmigung vom 18. d. M. die ge-
nannten Theerpappe= und Asphaltfilz-Dächer unter der Bedingung allgemein zugelassen,