Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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I. In Betreff der Dampfkessel-Anlagen im Allgemeinen und der 
Beschaffenheit der Dampfkessel nebst Zubehörden. 
8. 1. 
Die Aufstellung, Ingangsetzung, Versetzung und der Umbau eines Dampfkessels und 
seiner Heizeinrichtungen unterliegt dem Erkenntniß des Ministeriums des Innern. 
8. 2. 
Als Dampfkessel im Sinne des K. 1 dieser Verfügung sind anzusehen alle diejenigen 
Dampferzeuger, aus welchen der Dampf nicht jeder Zeit ungehindert entweichen kann. 
Ausgenommen find indessen 
1) Kochkessel d. h. Kessel, in welchen Gegenstände irgend einer Art mittelst gespannten 
Dampfes gekocht werden; 
2) Dampfkessel unter 15 Quadratfuß Heizfläche und mit weniger als einer Atmosphäre 
Ueberdruck). 
Zu Aufstellung der Ziff. 1 und 2 bezeichneten Koch= und Dampfkessel, für welche vor- 
geschrieben wird, daß sie aus Eisen= oder Kupferblech gefertigt und mit einem vorschrifts- 
mäßigen Sicherbeits-Ventil versehen seyn müssen, kann das Oberamt nach eingeholtem 
Gutachten des betreffenden amtlich bestellten Sachverständigen und unter Beobachtung ver 
allgemeinen feuerpolizeilichen Vorschriften Erlaubniß ertheilen. 
Im Uebrigen finden auf sie die Vorschriften dieser Verfügung keine Anwendung- 
Der Oberfeuerschauer hat dieselben bei seinen ordentlichen Umgängen zu untersuchen 
und von jeder Gefahr dem Oberamt zur geeigneten Verfügung Anzeige zu machen. 
F. 3. 
Zu den Wandungen von Dampfkesseln darf ausschließlich nur Eisenblech oder Kupfer- 
blech verwendet werden. Feuerröhren, welche durch den Kessel gehen, können bis zu einem 
Durchmesser von höchstens 4 Zoll auch aus Messing gefertigt seyn. Zu Aufsätzen (Dampf- 
domen) kann, wenn ihr Durchmesser 27 nicht übersteigt, auch Gußeisen verwendet werden- 
S. 4. 
Bei eylindrischen Wandungen der Dampfkessel, welche den Druck der Dämpfe auf 
ihrer innern Oberfläche zu erleiden haben, dürfen die Blechstärken sowohl für Kupfer= als 
Eisenblech nicht weniger betragen, als die Formel 
*) Der Atmosphären-Druck wird zu 18 Pfd. auf den Quadratzoll angenommen.
	        
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