Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

Bei Dampfkesseln von nicht mehr als 60 Quadratfuß Heizfläche genügt ein Sicher- 
heits-Ventil. 
Für die Sicherheits-Ventile sind ebene Auflagsflächen vorgeschrieben und nur für solche 
an Locomotiven konische gestattet. 
K. 7. 
Bei Anwendung zweier Ventile oder eines Ventils und eines Sicherheitsrohrs ist der 
geringste Durchmesser des Dampfausstrsmungs-Kanals des Ventils beziehungsweise des 
Sicherheitsrohrs nach der Formel 
d 26 
wo d den Durchmesser des Dampfausströmungs-Kanals in Deeimallinien und s die Ge- 
sammtheizfläche des Kessels in Quadratfußen und u den höchsten zuläßigen Ueberdruck in 
Atmosphären bedeutet, zu berechnen (s. Tab. II.). 
Wo nur ein Ventil gefordert wird, muß dessen Ausströmungs-Kanal das 1 ½ che= 
dessen betragen, was die gegebene Formel mit sich bringt. 
Die Breite der Auflagsfläche der Ventile darf nicht mehr als ½0 des innern Durch- 
messers der Auflagsfläche und jevenfalls nicht über eine und eine halbe Linie betragen. 
Die Hebung des Ventils muß wenigstens ein Viertel des Durchmessers der Ventil 
Oeffnung betragen können. 
Durch das Gewicht, mit welchem das Sicherheits-Ventil belastet wird, darf kein 
größerer Druck ausgeübt werden, als derjenige ist, welcher dem erlaubten Ueberdruck des 
Dampfes entspricht. 
Bei Berechnung der Belastung des Sicherheits-Ventils soll angenommen werden, vaß 
die ganze Kreisfläche, welche dem äußeren Durchmesser der Auflagsfläche entspricht, vem 
Dampforuck ausgesetzt sei. 
Die Belastung des Sicherbeits-Ventils hat mittelst Gewichts, mag dasselbe direkt auf- 
gelegt werden oder mittelst eines Hebels wirken, zu geschehen. Nur bei Locomotiven T. 
anstatt des Gewichts eine Feder gestattet. 
Gewicht und Hebel müssen mit einem amtlichen Stempel versehen seyn. 
.Z 8. 8. 
Der Wasserspiegel im Kessel muß jeder Zeit mindestens 3½“ über dem böchsten 
Punkt der Feuerkanäle stehen, gleichviel ob diese ganz oder theilweise innerhalb oder außer- 
halb des Kessels liegen.
	        
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