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Von dem Concession Nachsuchenden ist zu Deckung der Kosten des Verfahrens ein
entsprechender Vorschuß zu erheben.
8. 26.
Nach Ablauf jener Frist hat der Sachverständige, wenn er es für nothwendig findet,
und jevenfalls die Bau= und Feuerschau an Ort und Stelle Augenschein einzunehmen, der
im Falle der Nothwendigkeit eigener Einsichtnahme von Seiten des Sachverständigen gemeinschaftlich
zu führen ist. Zu dem Augenschein find diejenigen Personen, welche innerbalb
der bemeldeten Frist Einwendungen erhoben haben, beizuziehen und über das Vorbaben
gegen einander zu hören. Sind Einwendungen privatrechtlicher Natur vorgebracht
worden, so hat die Bau= und Feuerschau sich angelegen seyn zu lassen, dieselben auf gütlicem
Wege zu erledigen. Kommt eine Uebereinkunft nicht zu Stande, so ist solches im
Protokoll vorzumerken. Andere als privatrechtliche Einwendungen sind zum Protokoll vollständig
zu erörtern. Nach geschlossener Verhandlung werden die Akten mit dem Gutachten
und Antrag der Bau= und Feuerschau an das Oberamt eingesendet, welches sofort dieselben
nach Vornahme der ihm etwa in technischer oder polizeilicher Hinsicht nothwendig
scheinenden Aufklärungen und Ergänzungen dem Ministerium des Innern zur Entschließung
vorzulegen hat. ·
Befindet sich in der Nähe der Baustelle eine öffentliche Straße, so ist von dem Oberemt
zuvor noch die Aeußerung der Straßenbau-Inspektion einzuholen.
Sämmtlichen Behörden und Amtspersonen wird die schleunige Erledigung der ihnen
dießfalls obliegenden Geschäfte ernstlich zur Pflicht gemacht.
g. 27.
Sobald die Concessson von der Behörde endgültig ertheilt und der Kessel vorschriftsmäßig
probirt ist, kann verselbe eingemauert und mit allen zu seiner Benützung gehörigen
Zubehörden versehen werden.
Ebe jedoch die Benützung wirklich eintritt, muß nochmals eine technische Besschtigung
vorgenommen und untersucht werden, ob bei der endlichen Herstellung des Apparats allen
Vorschriften vollständig genügt worden ist.
Nur auf den Grund einer von dem Techniker ausgestellten Urkunde, in welcher derselbe
bezeugt,. daß er an dem fraglichen Dampferzeuger und den dazu gebörigen Vorrichtungen
nichts auszustellen habe, darf derselbe sofort in Betrieb gesetzt werden.