Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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Von  dem  Concession  Nachsuchenden  ist  zu  Deckung  der  Kosten  des  Verfahrens  ein
entsprechender  Vorschuß  zu  erheben.

8.  26.

Nach  Ablauf  jener  Frist  hat  der  Sachverständige,  wenn  er  es  für  nothwendig  findet,
und  jevenfalls  die  Bau=  und  Feuerschau  an  Ort  und  Stelle  Augenschein  einzunehmen,  der
im  Falle  der  Nothwendigkeit  eigener  Einsichtnahme  von  Seiten  des  Sachverständigen  gemeinschaftlich
  zu  führen  ist.  Zu  dem  Augenschein  find  diejenigen  Personen,  welche  innerbalb
  der  bemeldeten  Frist  Einwendungen  erhoben  haben,  beizuziehen  und  über  das  Vorbaben
  gegen  einander  zu  hören.  Sind  Einwendungen  privatrechtlicher  Natur  vorgebracht
worden,  so  hat  die  Bau=  und  Feuerschau  sich  angelegen  seyn  zu  lassen,  dieselben  auf  gütlicem
  Wege  zu  erledigen.  Kommt  eine  Uebereinkunft  nicht  zu  Stande,  so  ist  solches  im
Protokoll  vorzumerken.  Andere  als  privatrechtliche  Einwendungen  sind  zum  Protokoll  vollständig
  zu  erörtern.  Nach  geschlossener  Verhandlung  werden  die  Akten  mit  dem  Gutachten
und  Antrag  der  Bau=  und  Feuerschau  an  das  Oberamt  eingesendet,  welches  sofort  dieselben
  nach  Vornahme  der  ihm  etwa  in  technischer  oder  polizeilicher  Hinsicht  nothwendig
scheinenden  Aufklärungen  und  Ergänzungen  dem  Ministerium  des  Innern  zur  Entschließung
vorzulegen  hat.  ·

Befindet  sich  in  der  Nähe  der  Baustelle  eine  öffentliche  Straße,  so  ist  von  dem  Oberemt
  zuvor  noch  die  Aeußerung  der  Straßenbau-Inspektion  einzuholen.

Sämmtlichen  Behörden  und  Amtspersonen  wird  die  schleunige  Erledigung  der  ihnen
dießfalls  obliegenden  Geschäfte  ernstlich  zur  Pflicht  gemacht.

g.  27.

Sobald  die  Concessson  von  der  Behörde  endgültig  ertheilt  und  der  Kessel  vorschriftsmäßig
  probirt  ist,  kann  verselbe  eingemauert  und  mit  allen  zu  seiner  Benützung  gehörigen
Zubehörden  versehen  werden.

Ebe  jedoch  die  Benützung  wirklich  eintritt,  muß  nochmals  eine  technische  Besschtigung
vorgenommen  und  untersucht  werden,  ob  bei  der  endlichen  Herstellung  des  Apparats  allen
Vorschriften  vollständig  genügt  worden  ist.

Nur  auf  den  Grund  einer  von  dem  Techniker  ausgestellten  Urkunde,  in  welcher  derselbe
  bezeugt,.  daß  er  an  dem  fraglichen  Dampferzeuger  und  den  dazu  gebörigen  Vorrichtungen
  nichts  auszustellen  habe,  darf  derselbe  sofort  in  Betrieb  gesetzt  werden.