Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulweseus,  betreffend  die  Einrichtung  einer  Samenprüfungsanstalt
  in  Hohenheim  und  die  Organisation  derselben.  Vom  2.  Januar  1878.

1.  Juli  1877

Nachdem  in  dem  für  n#—Mä##  verabschiedeten  Etat  die  Mittel  zu  Einrichtung  und
Unterhaltung  einer  Samenprüfungsanstalt  in  Hohenheim  zur  Verfügung  gestellt  worden
sind,  wird  in  Absicht  auf  die  Organisation  und  den  Betrieb  dieses  Instituts  zufolge
Höchster  Entschliehung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  heutigen  Tage  hiemit
Nachstehendes  verfügt.  5.1

Die  Samenprüfungsanstalt  zu  Hohenheim  hat  den  Zweck,  den  Gebrauchswerth  der
im  Handel  vorkommenden  landwirthschaftlichen,  forstlichen  und  Garten-Samen  zu  prüfen,
deren  Käufer  gegen  Benachtheiligung  durch  Bezug  unächter,  unreiner,  unkeimfähiger  oder
verfälschter  Waare  zu  schützen,  und  dem  Samenhandel  eine  sichere  Grundlage  zu  verschaffen.

8.  2.

Die  Samenprüfungsanstalt  bildet  einen  Bestandtheil  des  Instituts  in  Hohenheim
und  ist  in  administrativer  Beziehung  wie  alle  übrigen  Zweige  des  letzteren  der  Institutsdirektion
  und  weiterhin  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  untergeordnet.

8.  3.

Die  von  der  Samenprüfungsanstalt  auszuführenden  Arbeiten  zerfallen:

1)  in  Prüfung  der  Sämereien  im  Zimmer  und  Gewächshaus;

2)  in  Anstellung  von  Versuchssaaten  auf  dem  Feld  (Feldproben);

3)  in  Erstattung  von  Berichten  über  das  Ergebniß  der  unter  1  und  2  aufgeführten

Prüfungen;
4)  in  Anlegung  einer  Mustersammlung  von  Sämereien  der  in  §.  1  aufgeführten
Arten  nebst  deren  im  Handel  vorkommenden  Verunreinigungen  und  Verfälschungen.
S.  4.
Zur  Einleitung  und  Durchführung  der  in  §.  3  erwähnten  Arbeiten  ist  bestellt:
1)  ein  Vorstand  (§.  5)  und
2)  ein  Assistent  (§.  6.)

Dem  Vorstand  der  Samenprüfungsanstalt  liegt  ob  die  nächste  Vertretung  derselben.
nach  Außen,  sowie  die  ganze  innere  und  äußere  Geschäftsleitung.  Das  nähere  hierüber
bestimmt  eine  besondere  Dienstinstruktion.