Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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als gestellt in die Rekrutenzahl eingerechnet werden, die weiter erforderliche Mannschaft 
aber nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. Februar 1855, Artikel 2 und 3, aus den be- 
treffenden Landwehr-Abtheilungen entnommen wird. 
Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens sind mit der Vollziehung 
dieses Gesetzes beauftragt. 6 # 
Gegeben, Stuttgart, den 18. April 1857. 
Wilheim. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Der Kriegs-Minister: 
Miller. Auf Befebl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Kabinets: 
Maurcler. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
#a) Verfügung, betreffend einige Abänderungen der MinisterialVerfügung vom 19. December 1842 
hinsichtlich der Unterbringung von Confinirten in polizeilichen Beschäftigungs-Anstalten. 
In der Absicht, den zum Theil nicht unbegründeten Klagen der Gemeindebebörven 
über die Höhe des für sie durch die Unterbringung ibrer Angebörigen in den polizeilichen 
Beschäftigungs-Anstalten entstehenden Aufwandes so wiel thunlich abzuhelfen, werden mit 
böchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestär vom 4. Februar d. J. die Be—- 
stimmungen in 8. 19, §. 22, Abs. 2, S#. 20—34 ver Ministerial-Verfügung vom 9. De- 
cember 1842, betreffend die Vollziehung der Art. 26—30 des Polizeistrafgesetzes (Reg.Blatt 
S. 641 f.) biermit für aufgehoben erklärt, und an deren Stelle nachfolgende Vorschriften 
ertheilt: 
Vom Arbeitsverdienst der Eingewiesenen. 
K. 29. 
Die tägliche Arbeitszeit der Eingewiesenen wird auf 12 Stunden festgesetzt. 
Von dem Ertrage der geleisteten Arbeit werden die vurch die Verpflegung des 
ters entstehenden Kosten bestritten, beziehungsweise seinen Vertretern ihre dießfalls gema 
ten Vorschüsse ersetzt (S§S#. 8. 13. 31.). 
Achen
	        
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