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endereerstrecken. Ueberdies wird das Kbn. Ober Consisterium alle Jahre, das Eine Jahr
für sämtliche protestantische Dekane, das andere Jahr für sämtliche protestantische Diakone,
Pfarrer, Präzeptoren und Vikare des Kbnigreichs pädagogische Aufgaben ausschreiben, deren
schriftliche Beantwortungen en dasselbe einzuschicken sind. Die Aufsätze der Diakonen, Pfarrer,
Präzeptoren und Vikare sind durch die Dekane mit elnem Urthell derselben über jeden, an
bie General-Superintendenten und von diesen an das Kön. Ober. Consistorium einzusenden.
40. Den Dekanen wollen Wir hlemit dle sorgfäliigste und gewissenhafteste Oberaufsicht
über sämtliche Schulen ihrer Amtsstadt und Didcese aufs neue bei strenger Verautwortung
elngeschärft, und Iihnen zu desto vollständlgerer Errelchung der von Uns beabstbiigten
Jwecke insbesendere aufgegeben haben, über den Wollzug der den Orts-Gelstlichen
erthellten Vorschriften zu wachen. Sle sollen nicht nur künftig bei den jährlichen Wisttationen
der Schule jedes Orts die genaueste Aufnierksomkeit widmen, und zu diesem Ende
wenigstens 5 —4 Stunden des Nachmittags auf die Untersuchung-des Schulzustandes verwemden,
auch, wle solche: geschehen, durch den Ortsgeistlichen in der Wisitatiens-Relatlen
bemerken lassen, sondern auch im Laufe des Jahrs die Aufmerksamkelt auf das Schulwesen
ihrer Didcesan-Orte fortsetzen, sich von den Ortsgeistlichen alle Vierteljahr elnen Bericht
darüber erstatten lassen, mit Rath und Unterstätzung denselben an die Hand gehen, die
mibigen Verfügungen ohne Aufschub treffen, die Berichte äber den Zustand jeder Schule
in der jährlichen Relgtion, so wie die Zeugnisse von den Schullehrern und den Didcesan-Geistlichen
In Hinsicht auf ihre Schullaspection mit aller Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit
und mit bestimmter Angabe, ob und wile jeder derselben mit pflichtmäßigem Elfer sich
den Forderungen seines Amtes In diesem Punkt unterzogen habe, abfassen, und endlich sich
selbst mit der pddagoglschen Literatur flaißig beschäftigen.
.) Mittel zu Anschaffung einzelner Schulbedürfaisse und zur Aufmunterung der
« Lehrer und Schüler.
. 4u. In jedem Ort, wo es moglich ist, soll eine Orts = Schulkasse oder
Orts-Schul-Fonds errichtet werden, aus welchem Prämien für Keißige und gute
Schüler, bestehend in Schulbüchern, kferner eine blelbende Schulbücher-Sammlung
für Lehrer und Schüler, auch, wenn es die Kräfte erlauben, Belträge zur Unterstützung
bedürftiger Schullehrer des Orts, oder auch nach Umständen noch andere Schulbeduͤrfnisse
bezahlt werden.
Zu diesen Fonds sind zu Fiehen: »
a) Die einzelnen Schulstiftungen des Orts.
b) Die Kesten des examinis annui, welches dafuͤr cessirt.
c) Die Strafgelder der Schulversaäumnisse.
d) Beitraͤge von Zo kr. von jedem der Schule entlassenen Kind, arme ausgenommen,
für welche das Schulgeld gus dffentlicher Casse bezahlt wird.
Die Administratkon um Verwendung steht dem Pfarrer zu, der jährlich dem Dekan
Rechnung darüber abzulegen hat.
Für die genaueste, Ausführung dleser Unserer Verordnung wachen Wir alle Unsere
Geistliche und weltliche Beamte, Magistrate, Vorsteber und Lehrer der Schulen verantwortlich.
Daran 2c. Siuitgart, im Künigl. Ober-Consistorium, den 3. Dec. 1810="
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj propr.