Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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endereerstrecken.  Ueberdies  wird  das  Kbn.  Ober  Consisterium  alle  Jahre,  das  Eine  Jahr
für  sämtliche  protestantische  Dekane,  das  andere  Jahr  für  sämtliche  protestantische  Diakone,
Pfarrer,  Präzeptoren  und  Vikare  des  Kbnigreichs  pädagogische  Aufgaben  ausschreiben,  deren
schriftliche  Beantwortungen  en  dasselbe  einzuschicken  sind.  Die  Aufsätze  der  Diakonen,  Pfarrer,
  Präzeptoren  und  Vikare  sind  durch  die  Dekane  mit  elnem  Urthell  derselben  über  jeden,  an
bie  General-Superintendenten  und  von  diesen  an  das  Kön.  Ober.  Consistorium  einzusenden.

40.  Den  Dekanen  wollen  Wir  hlemit  dle  sorgfäliigste  und  gewissenhafteste  Oberaufsicht
  über  sämtliche  Schulen  ihrer  Amtsstadt  und  Didcese  aufs  neue  bei  strenger  Verautwortung
  elngeschärft,  und  Iihnen  zu  desto  vollständlgerer  Errelchung  der  von  Uns  beabstbiigten
  Jwecke  insbesendere  aufgegeben  haben,  über  den  Wollzug  der  den  Orts-Gelstlichen
erthellten  Vorschriften  zu  wachen.  Sle  sollen  nicht  nur  künftig  bei  den  jährlichen  Wisttationen
  der  Schule  jedes  Orts  die  genaueste  Aufnierksomkeit  widmen,  und  zu  diesem  Ende
wenigstens  5  —4  Stunden  des  Nachmittags  auf  die  Untersuchung-des  Schulzustandes  verwemden,
  auch,  wle  solche:  geschehen,  durch  den  Ortsgeistlichen  in  der  Wisitatiens-Relatlen
bemerken  lassen,  sondern  auch  im  Laufe  des  Jahrs  die  Aufmerksamkelt  auf  das  Schulwesen
  ihrer  Didcesan-Orte  fortsetzen,  sich  von  den  Ortsgeistlichen  alle  Vierteljahr  elnen  Bericht
  darüber  erstatten  lassen,  mit  Rath  und  Unterstätzung  denselben  an  die  Hand  gehen,  die
mibigen  Verfügungen  ohne  Aufschub  treffen,  die  Berichte  äber  den  Zustand  jeder  Schule
in  der  jährlichen  Relgtion,  so  wie  die  Zeugnisse  von  den  Schullehrern  und  den  Didcesan-Geistlichen
  In  Hinsicht  auf  ihre  Schullaspection  mit  aller  Genauigkeit  und  Gewissenhaftigkeit
  und  mit  bestimmter  Angabe,  ob  und  wile  jeder  derselben  mit  pflichtmäßigem  Elfer  sich
den  Forderungen  seines  Amtes  In  diesem  Punkt  unterzogen  habe,  abfassen,  und  endlich  sich
selbst  mit  der  pddagoglschen  Literatur  flaißig  beschäftigen.

.)  Mittel  zu  Anschaffung  einzelner  Schulbedürfaisse  und  zur  Aufmunterung  der
«  Lehrer  und  Schüler.

.  4u.  In  jedem  Ort,  wo  es  moglich  ist,  soll  eine  Orts  =  Schulkasse  oder
Orts-Schul-Fonds  errichtet  werden,  aus  welchem  Prämien  für  Keißige  und  gute
Schüler,  bestehend  in  Schulbüchern,  kferner  eine  blelbende  Schulbücher-Sammlung
für  Lehrer  und  Schüler,  auch,  wenn  es  die  Kräfte  erlauben,  Belträge  zur  Unterstützung
bedürftiger  Schullehrer  des  Orts,  oder  auch  nach  Umständen  noch  andere  Schulbeduͤrfnisse
bezahlt  werden.

Zu  diesen  Fonds  sind  zu  Fiehen:  »

a)  Die  einzelnen  Schulstiftungen  des  Orts.

b)  Die  Kesten  des  examinis  annui,  welches  dafuͤr  cessirt.

c)  Die  Strafgelder  der  Schulversaäumnisse.

d)  Beitraͤge  von  Zo  kr.  von  jedem  der  Schule  entlassenen  Kind,  arme  ausgenommen,
  für  welche  das  Schulgeld  gus  dffentlicher  Casse  bezahlt  wird.

Die  Administratkon  um  Verwendung  steht  dem  Pfarrer  zu,  der  jährlich  dem  Dekan
Rechnung  darüber  abzulegen  hat.

Für  die  genaueste,  Ausführung  dleser  Unserer  Verordnung  wachen  Wir  alle  Unsere
Geistliche  und  weltliche  Beamte,  Magistrate,  Vorsteber  und  Lehrer  der  Schulen  verantwortlich.
  Daran  2c.  Siuitgart,  im  Künigl.  Ober-Consistorium,  den  3.  Dec.  1810="

  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj  propr.