Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

B) Geset, 
betreffend die Aufhebung des Erfordernisses der Befähigung zum Richteramt bei den Vorstehern 
der bürgerlichen Strafanstalten. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
· Zu Bekleidung der Stelle des Vorstands einer bürgerlichen Strafanstalt ist die Be- 
fähigung zum Richteramt nicht erforderlich. 
Art. 2. 
Hat der Vorstand einer Strafanstalt die erwähnte Befähigung nicht, so finden die 
estimmungen der Strafprozeßordnung über die Gerichte der Strafanstalten (Art. 9, 
bs. 2 und 3, beziehungsweise Art. 50, Satz 1, und Art. 418, Abs. 2) keine An- 
wendung. 
Die Wiederaufnahme einer Untersuchung gegen Strafgefangene (Strafprozeßordnung 
Art. 418, Abs. 2) kann dem Gerichte desjenigen Bezirks übertragen werden, in welchem 
die Strafanstalt sich befindet. 
Ist die Strafanstalt nicht an dem Sitze des Bezirksgerichts, so hat dasselbe bei Un- 
brsuchungen gegen Gefangene der Strafanstalt zu denjenigen Untersuchungshandlungen, 
elche am Orte der Strafanstalt vorgenommen werden, die biefür zum Voraus besonders 
rm. Gerichtszeugen (Strafprozeßordnung Art. 57, Abs. 3) in der Reihenfolge bei- 
lehen. 
Art. 3. 
Bei Vollziehung der körperlichen Züchtigung tritt der nicht zum Richteramte befä- 
* Vorstand an die Stelle des in dem Gesetze vom 17. Juni 1853, Art. 9 letzter Ab- 
genannten Gerichtsbeamten. 
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