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als Landesmünzfuß und Grundlage der gesetzlichen Landeswährung daselbst angeseben
und bezüglich eingeführt werden.
Demgemäß sollen unter Münzen:
der „Thaler-Währung“ die des 30 Thaler-Fußes bezüglich des
14 Thaler-Fußes;
„österreichischer Währung“;: die des 45 Gulden-Fußes,
„süddeutscher Währung“: die des 52½ Gulden-Fußes bezüglich
des 24½ Gulden-Fußes
verstanden werden.
Artikel 4.
Die Münzstücke des 30 Thaler= und 52 ½ Gulden-Fußes sollen völlig gleiche Geltung
mit den im bisherigen bezüglichen 14 Thaler= und 24½ Gulden-Fuße ausgeprägten gleichnamigen
Münzen haben, dergestalt daß bei allen Zahlungen und Verbindlichkeiten, sofern
nicht die am Schlusse des Artikels 8 vorgesebene besondere Verabredung getroffen ist, ein
Unterschied zwischen den alten Münzen des 14 Thaler= und 24½ Gulden-Fußes und den
neuen Münzen des 30 Thaler= und 52½ Gulden-Fußes nicht gemacht werden darf.
Artikel 5.
Ein jeder der vertragenden Staaten wird seine Ausmünzungen auf solche Stücke beschränken,
welche der dem vereinbarten Münzfuße (Art. 2 u. 3) entsprechenden Rechnungs
weise gemäß find.
Ausnahmsweise bleibt es Oesterreich vorbehalten, noch ferner sogenannte „Levantiner
Thaler“ mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia und mit der Jahreszahl 1780
im damaligen Schrot und Korn als Handelsmünze auszuprägen.
Als zulässige kleinste in dem Landesmünzfuße auszuprägende Theilstücke der Hauptmünzen
werden anerkannt:
das ½8-Thalerstück im 30 Thaler-Fuße,
das ½/8-Guldenstück im 45 Gulden-Fuße,
das -Guldenstück im 52½ Gulden-Fuße.
Die vertragenden Regierungen verpflichten sich, die Ausmünzungen in Theilstücken
das nothwendige Bedürfniß zu beschränken.
Artikel 6.
Sämmtliche vertragende Regierungen verpflichten sich, bei der Ausmünzung von
auf