Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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als  Landesmünzfuß  und  Grundlage  der  gesetzlichen  Landeswährung  daselbst  angeseben
  und  bezüglich  eingeführt  werden.

Demgemäß  sollen  unter  Münzen:

der  „Thaler-Währung“  die  des  30  Thaler-Fußes  bezüglich  des
14  Thaler-Fußes;
„österreichischer  Währung“;:  die  des  45  Gulden-Fußes,
„süddeutscher  Währung“:  die  des  52½  Gulden-Fußes  bezüglich
des  24½  Gulden-Fußes
verstanden  werden.
Artikel  4.

Die  Münzstücke  des  30  Thaler=  und  52  ½  Gulden-Fußes  sollen  völlig  gleiche  Geltung
mit  den  im  bisherigen  bezüglichen  14  Thaler=  und  24½  Gulden-Fuße  ausgeprägten  gleichnamigen
  Münzen  haben,  dergestalt  daß  bei  allen  Zahlungen  und  Verbindlichkeiten,  sofern
nicht  die  am  Schlusse  des  Artikels  8  vorgesebene  besondere  Verabredung  getroffen  ist,  ein
Unterschied  zwischen  den  alten  Münzen  des  14  Thaler=  und  24½  Gulden-Fußes  und  den
neuen  Münzen  des  30  Thaler=  und  52½  Gulden-Fußes  nicht  gemacht  werden  darf.

Artikel  5.

Ein  jeder  der  vertragenden  Staaten  wird  seine  Ausmünzungen  auf  solche  Stücke  beschränken,
  welche  der  dem  vereinbarten  Münzfuße  (Art.  2  u.  3)  entsprechenden  Rechnungs
weise  gemäß  find.

Ausnahmsweise  bleibt  es  Oesterreich  vorbehalten,  noch  ferner  sogenannte  „Levantiner
Thaler“  mit  dem  Bildnisse  der  Kaiserin  Maria  Theresia  und  mit  der  Jahreszahl  1780
im  damaligen  Schrot  und  Korn  als  Handelsmünze  auszuprägen.

Als  zulässige  kleinste  in  dem  Landesmünzfuße  auszuprägende  Theilstücke  der  Hauptmünzen
  werden  anerkannt:

das  ½8-Thalerstück  im  30  Thaler-Fuße,
das  ½/8-Guldenstück  im  45  Gulden-Fuße,
das  -Guldenstück  im  52½  Gulden-Fuße.

Die  vertragenden  Regierungen  verpflichten  sich,  die  Ausmünzungen  in  Theilstücken
das  nothwendige  Bedürfniß  zu  beschränken.

Artikel  6.
Sämmtliche  vertragende  Regierungen  verpflichten  sich,  bei  der  Ausmünzung  von

auf