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auf der Kupfermünze der Neunwerth nicht nach dem Theilverhältnisse zu einer höbern
Münzstufe, sondern nach der Ein= oder Mehrbeit oder dem Theilbetrage der für die klein-
sten Münzgrößen bestehenden Werthbenennungen als Penninge (Pfennige), Kreuzer u. K. w.
auszudrücken.
Es darf die Silber-Scheidemünze künftig in keinem der vertragenden Staaten nach
einem leichtern Münzfuße als zu 34 ½ Thaler in Thaler-Währung, 51 / fl. ssterreichischer
Währung oder 60 3 fl. süddeutscher Währung geprägt werden.
Bei Ausprägung der Kupfer-Scheidemünze ist das Neunwerthverhältniß von 112
Thalern in Thaler-Währung, 168 fl. oͤsterreichischer Währung und 196 fl. säddeutscher
Wäbrung für 1 Zollzentner Kupfer niemals zu überschreiten.
Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich zugleich, nicht mehr Silber- und
Kupfer-Scheidemünze in Umlauf zu setzen, als für das Bedürfniß des eigenen Landes 3u
Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Ausgleichung erforderlich ist. Auch werden sie. die
gegenwärtig in Umlauf befindliche Scheidemünze, soweit dieselbe dieses Bedürfniß etwa be-
reits übersteigt, auf jenes Maß zurückführen.
Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genöthigt werden, elnte Zahlung,
welche den Werth der kleinsten groben Münze erreicht (Art. 5), in Scheldemünze anzunehmen-
Artikel 15.
Jeder vertragende Staat macht sich verbindlich:
a) seine eigene Silber= und Kupfer-Scheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten
Werth herunterzusetzen, auch eine Außercourssetzung derselben nur dann eintreten zu
lassen, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenig-
stens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist;
b) dieselbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abnutzung das Gepräge undeut-
lich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie nach der von ihm zetrof
fenen Bestimmung in Umlauf gesetzt ist, allmäblich zum Einschmelzen einzuziehen
xc) auch nach dem nämlichen Wertbe seine Scheidemünze aller Art in näher zu- bezei
nenden Kassen auf Verlangen gegen grobe in seinen Landen coursfähige W
umzuwechseln.
Die zum Umtausch bestimmte Summe darf jedoch bei der Silber-Scheidemünze 1
unter bezüglich 20 Thaler oder 40 Gulden, bei der Kupfer-Scheidemünze nicht unter
züglich 5 Thaler oder 10 Gulden betragen.