Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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Artikel 16. 
Die Feststellung des Werthverhältnisses, nach welchem in dem Gebiete des 45 Gulden- 
fußes zum Behufe des Ueberganges zu dem neuen Landesmünzfuße die Münzen des bis- 
berigen Landesmünzfußes und die Scheidemünzen eingelöst oder im Umlaufe gelassen wer- 
den sollen, bleibt im Sinne des Art. 19 des Handels= und Zollvertrags vom 19. Februar 
1853 der betreffenden Regierung vorbebalten. 
Artikel 17. 
Die in den Art. 13 und 15 übernommene Verbindlichkeit zur Annahme der groben 
Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nach ihrem vollen Werthe findet 
auf durchloͤcherte oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht ver- 
ringerte, ingleichen auf verfaͤlschte Münzstücke keine Anwendung. 
Artikel 18. 
Zur weitern Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und zur Förderung des Han- 
dels mit dem Auslande werden die Lertragenden Staaten auch Vereins-Handelsmünzen in 
Gold unter der Benennung Krone und Halbe Krone ausprägen lassen, und zwar 
1) die Krone zu 0 des Pfundes feinen Goldes; · 
2) die Halbe Krone zu ½00 des Pfundes feinen Goldes. 
Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht ausprägen lassen. Aus- 
dahmsweise behält sich Oesterreich vor, Dukaten in bisheriger Weise bis zum Schlusse des 
abres 1865 auszuprägen. 
Der Silberwerth der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Verkehr wird lediglich durch 
das Verhältniß des Angebots zur Nachfrage bestimmt, es darf ihnen daher die Eigenschaft 
eines die landesgesetzliche Silberwährüng vertretenden Zahlmittels nicht beigelegt und zu 
hrer Annahme in dieser Eigenschaft Niemand gesetzlich verpflichtet werden. 
Artikel 19. 
Das Mischungsverhältniß der Vereinsgoldmünze wird auf 900 Tausendtheile Gold 
und 100 Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es werden demnach 45 Kronen und 90 Halbe 
konen ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mebr oder Weniger darf, unter Fest- 
altung des im Art. 6 anerkannten Grundsatzes, im Feingehalt nicht mehr als 2 Tausend- 
eile, im Gewicht bei dem einzelnen Stücke, der Krone sowohl als auch der Halben Krone, 
üicht mehr als 2 ½ Tausendtheile seines Gewichtes betragen. Bei der Bestimmung des Fein- 
Sehalts der Goldmünzen soll überall das vereinbarte Probirverfahren angewendet werden.
	        
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