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ee) die Erklärung, daß dieser Kassencours nur für die an die Staatskassen zu leisten-
den Zahlungen gilt.
4) In den Landen der vertragenden Regierungen soll es den Staatskassen sowie den
unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld-
und Kredit-Anstalten, Banken u. s. w. fernerhin nicht gestattet seyn, wegen der
von ihnen zu leistenden vertragsmäßigen Zahlungen einen alternativen Vor-
behalt der Wahl des Zahlungsmittels in Silber oder Gold in der Art sich zu
bedingen, daß dabei für letzteres ein im Voraus bestimmtes Werthverhältniß in
Silbergeld ausgedrückt wird.
Artikel 22.
Keiner der vertragenden Staaten ist berechtigt, Papiergeld mit Zwangscours auszu-
geben oder ausgeben zu lassen, falls nicht Einrichtung getroffen ist, daß solches jeverzeit
gegen vollwerthige Silbermünzen auf Verlangen der Inhaber umgewechselt werden könne.
Die in dieser Beziehung zur Zeit etwa bestehenden Ausnahmen find längstens bis zum
1. Januar 1859 zur Abstellung zu bringen.
Papiergeld oder sonstige zum Umlauf als Geld bestimmte Werthzeichen, deren Aus-
gabe entweder vom Staate selbst oder von anderen unter Autorität desselben bestehenden
Anstalten erfolgt, dürfen künftig nur in Silber und in der gesetzlich bestehenden Landes
währung ausgestellt werden.
Artikel 23.
Diejenigen vertragenden Staaten, welche durch die allgemeine Münzconvention vom
30. Juli 1838 verbunder find, anerkennen unter sich, daß von der Zeit an, wo die Wirl-
samkeit des gegenwärtigen Vertrags beginnt, die Bestimmungen desselben zugleich an die
Stelle der in der gedachten Münzconvention vereinbarten Bestimmungen zu treten haben,
und daß letztere durch die für erstern festgesetzte Dauer (Art. 27) zugleich mit als verlän-
gert zu betrachten ist.
Ingleichen sollen die theils zwischen den Staaten des bisherigen 14 Thaler-Fuße“
tbeils zwischen denen des bisherigen 24½ Gulden-Fußes über das Mönzwesen getroffenen
besonderen Vereinbarungen, namentlich die Münzconvention und die besondere Ueberein-
kunft wegen der Scheidemünze d. d. München den 25. August 1837, die besondere prote-
kollarische Uebereinkunft d. d. Dresden am 30. Juli 1838, und die Convention d. d-
Mönchen den 27. März 1845, soweit nicht einzelne Bestimmungen darin durch die Ver-