Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zuläßig, wenn die betreffende Regierung 
ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich festgesetzten oder stilb 
schweigend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden Regierungen bekannt gemacht 
hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereinsstaaten unverweilt weitere Verhandlung ein 
zutreten hat, um die Veranlassung der erfolgten Rücktrittserklärung und somit diese Er 
klärung selbst im Wege gemeinsamer Verständigung zur Erledigung bringen zu können. 
Artikel 28. 
Der gegenwärtige Vertrag soll baldmöglichst ratifieirt werden und am 1. Mai 1857 
in Kraft treten. 
So geschehen Wien, am 24. Januar 1857. 
Johann Anton Brentano. L. arl Theodor Seydel. 
S. S. C 
. S. Franz Xaver v. Haindl. L Adolpp Freiherr v. Weissenbach. 
. S. Wilhelm Brüel. L. S. Adolph Miüller. 
. S. Dr. Vollrath Vogelmann. L. S. Johann Rudolph Sigmund Fulda. 
S. L. S. Gottfried Theodor Stichling= 
4. S. L. S. F 
Hector Rößler. 
ranz Alfred Jakob Bernu"#. 
Dr. Cajetan Edler v. Maper. 
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errus bei . Hossebrinn
	        
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