Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

dereinsetzung einer mit dem Königl. Ministerium des Innern in unmittelbarer Verbindung 
bleibenden Commission für die Adels-Matrikel, welche zugleich in der früher bestandenen 
Weise die Gyrichtsbehsrden bei Untersuchungen über die Frage von der eremten Quoalität 
von Realitäten zu berathen hat, gnädigst anzuordnen geruht; was hiemit bekannt ge- 
macht wird. 
Stuttgart den 1. Juli 1857. Linden. 
8) Des Finanz-Departement. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Waarencontrole im Binnenlande. 
Bei der zwischen den Zollvereinsstaaten getroffenen Vereinbarung wegen Suspension 
der Waarencontrole im Binnenlande (zu vergl. Verfügung des Finanz-Ministeriums vomB 
17. Januar 1852, Reg.Blatt S. 7) ist jeder Vereinsregierung vorbehalten worden, dee 
wegen der gedachten Controle bestehenden Vorschristen in Ansehung sämmtlicher im 8. 9 
der Zollordnung unter Nro. 1—6 aufgeführten Artikel oder nur einzelner derselben 
gemein oder in einzelnen Districten aufrecht zu erhalten, beziehungsweise wieder in Krast 
zu setzen, in welchem Falle diejenigen, welche binnencontrolepflichtige Waaren in controle- 
pflichtiger Menge aus anderen Vereinsstaaten nach einem solchen Vereinsstaate oder Districte 
versenden, den über die Binnencontrole bestebenden Vorschriften zu genügen haben. 
Nachträglich zu der vorgedachten Verfügung vom 17. Januar 1852, nach welcher 
diesseits Hinsichtlich des Verkehrs mit Wein, Obstmost und Branntwein aller Art 
ganz die bisherigen Transport= und Controle-Vorschriften in Anwendung bleiben, wird 
nun, mit Beziehung auf die den Zollbehörden schon früher zugegangenen Eröffnungen" 
nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht, in welchen Vereinsstaaten, beziehungsweise 
in welchen einzelnen Districten derselben und für welche Waarenartikel die Binnencontrole 
aufrecht erhalten, beziehungsweise wieder in Kraft gesetzt worden ist. Es find dieß 
A In Preußen, und zwar 
1) in der Rheinprovinz: 
#a) für haumwollene und dergleichen mit anderen Gespinnsten gemischte Stuhlwaares 
und Zeuge 
die Kreise Saarbrücken, Saarlouis, Merzig, Saarburg und Trier,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.