Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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B)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Bekanntmachung,  betreffend  den  gegenseitigen  Gewerbebetrieb  der  Angebörigen  der  Zollvereinsstaaten
und  der  freien  Stadt  Bremen.

In  den  Artikeln  9  und  13  des  Vertrags  zwischen  dem  Zolloecrein  und  der  freien
Hansestadt  Bremen  wegen  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse  vom  26.  Januar
  1856  (Reg.Blatt  S.  229)  ist  verabredet  worden:

1)  daß  die  den  contrahirenden  Staaten  angehörigen  Fabrikanten  und  Gewerbtreibenden,
  welche  blos  für  das  von  ibnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,
welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen
zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  demjenigen  Staate,  in
welchem  sie  ihren  Wohnsttz  haben,  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen  Abgaben  erworben
baben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischen  Gewerbtreibenden  oder  Kaufleute  stehen,  in  dem
Gebiete  des  anderen  kontrahirenden  Theils  keine  weitere  Abgabe  hiefür  zu  entrichten  verpflichtet
  seyn  sollen;

2)  daß  die  Angehörigen  des  einen  der  Contrahenten,  welche  die  Märkte  und  Messen
in  dem  Gebiete  des  anderen  beziehen,  daselbst  hinsichtlich  der  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung
einer  Abgabe  dafür  den  eigenen  Angehörigen  gleich  zu  behandeln  sind.

Nach  den  zur  Ausführung  dieser  Vertragsbestimmungen  getroffenen  Vereinbarungen
sollen  dieselben  mit  dem  1.  Januar  d.  J.  in  Wirksamkeit  treten.

Die  Legitimationen,  mittelst  welcher  die  Berechtigung  zum  steuerfreien  Aufsuchen  von
Waarenbestellungen  oder  Ankauf  nachzuweisen  ist,  sind  nach  den  der  Verfügung  vom  8.  December
  1835  (Reg.  Blatt  S.  460)  angeschlossenen  Mustern  A.  und  B.,  die  Legitimationen
zum  Meß=  und  Marktbesuch  nach  dem  ebendaselbst  befindlichen  Muster  D.  und  die  steuersreien
  Gewerbescheine  nach  dem  Muster  C.  von  ven  in  jener  Verfügung  bezeichneten  Polizeiämtern
  auszustellen.  Da  jedoch  im  Bremischen  Staate  besondere  Abgaben  für  den
Betrieb  von  Gewerben  nicht  erhoben  werden,  so  sollen  für  die  Bremischen  Staatsangehörigen
  die  Legitimationen  A.  B.  und  D.,  welche  von  den  Bremischen  Polizeibehörden  auszustellen
  sind,  am  Schlusse,  statt  der  Bemerkung  über  die  Cntrichtung  der  gesetzlich  bestebenden
  Steuern  und  Abgaben,  die  Bescheinigung  enthalten,  daß  der  Reisende  zur  Betreibung
  des  erwähnten  Gewerbes  im  dortigen  Staate  berechtigt  sei.