Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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Jedoch darf 
a) auch wenn das Geschäft weniger als zwei Stunden dauert, ein Vierkekstag, 
und 
b) in den Fällen, in welchen die Anrechnung der erhöhten Tagsgebühr gestattet ist 
(Ziffer 2), bei einem Zeitaufwande von mehr als sechs Stunden, mit Einschluß 
der Hin= und Herreise, die Gebühr für einen vollen- Tag 
in Anrechnung gebracht werden. 
Werden an einem Tage mebrere einzelne Geschäfte besorgt, so darf die Anrech- 
nung für dieselben zusammen die für den ganzen Zeitaufwand bestimmten Gebühren 
nicht übersteigen. 
Dauert ein auswärtiges Geschäft mehrere Tage, so wird für die ganze Zeit 
der Abwesenheit auf je vier und zwanzig Stunden eine Tagsgebühr und für ein- 
zelne weitere Stunden der entsprechende Theil einer solchen nach den obigen Be- 
stimmungen berechnet. . 
5) Reisekosten werden den Technikern nur vergütet, wenn die Entfernung von ihrem 
Wohnorte eine Poststunde und darüber beträgt. 
An solchen ist für Reisen, bei welchen Eisenbahnen oder Postwägen benützt wer- 
den können, die einfache Fahrtare zweiter Classe, beziehungsweise die einfache Post- 
wagentare neben Vergütung der Auslagen für Gepäck hin und zurück, in allen an- 
deren Fällen eine Gebühr von zwanzig Kreuzern für jede Poststunde zu ver- 
rechnen. 
Erweisliche Auslagen für Schreibmaterialien, Postporto, Botenlöhne und Aktentrans- 
port werden besonders vergütet. 
Stuttgart den 16. October 1857. Linden. 
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E— 
-p) Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung einer Aktiengesellschaft. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge böchster Entschliehung vom 14. d. M. 
der unter der Firma: „Mechanische Baumwollweberei Ulm“ errichteten Aktiengesellschaft 
die landesherrliche Genehmigung auf den Grund der vorgelegten Statuten gnädigst ertheilt 
aben, so wird dieß unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß die Gesellschaft ihren 
it in Ulm phat und ihr Kapital aus dreimalhunderttausend Gulden besteht und in drei-
	        
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