93
Jedoch darf
a) auch wenn das Geschäft weniger als zwei Stunden dauert, ein Vierkekstag,
und
b) in den Fällen, in welchen die Anrechnung der erhöhten Tagsgebühr gestattet ist
(Ziffer 2), bei einem Zeitaufwande von mehr als sechs Stunden, mit Einschluß
der Hin= und Herreise, die Gebühr für einen vollen- Tag
in Anrechnung gebracht werden.
Werden an einem Tage mebrere einzelne Geschäfte besorgt, so darf die Anrechnung
für dieselben zusammen die für den ganzen Zeitaufwand bestimmten Gebühren
nicht übersteigen.
Dauert ein auswärtiges Geschäft mehrere Tage, so wird für die ganze Zeit
der Abwesenheit auf je vier und zwanzig Stunden eine Tagsgebühr und für einzelne
weitere Stunden der entsprechende Theil einer solchen nach den obigen Bestimmungen
berechnet. .
5) Reisekosten werden den Technikern nur vergütet, wenn die Entfernung von ihrem
Wohnorte eine Poststunde und darüber beträgt.
An solchen ist für Reisen, bei welchen Eisenbahnen oder Postwägen benützt werden
können, die einfache Fahrtare zweiter Classe, beziehungsweise die einfache Postwagentare
neben Vergütung der Auslagen für Gepäck hin und zurück, in allen anderen
Fällen eine Gebühr von zwanzig Kreuzern für jede Poststunde zu verrechnen.
Erweisliche Auslagen für Schreibmaterialien, Postporto, Botenlöhne und Aktentransport
werden besonders vergütet.
Stuttgart den 16. October 1857. Linden.
6
E—
-p) Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung einer Aktiengesellschaft.
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge böchster Entschliehung vom 14. d. M.
der unter der Firma: „Mechanische Baumwollweberei Ulm“ errichteten Aktiengesellschaft
die landesherrliche Genehmigung auf den Grund der vorgelegten Statuten gnädigst ertheilt
aben, so wird dieß unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß die Gesellschaft ihren
it in Ulm phat und ihr Kapital aus dreimalhunderttausend Gulden besteht und in drei-