Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

ist füt vie moͤglichst genaue Einhaltung der auf ein Pfund gehenden Stuüͤckzabl Sorge zu 
tragen und darf die Abweichung im Mehr oder Weniger 1 Procent nicht übersteigen. 
Artikel 14. 
Die vertragenden Staaten wachen sich verbimlich: 
a) ihre eigene Silber= und Kupfer-Scheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten 
Werth berunterzusetzen, auch eine Außercourssetzung derselben nur dann eintreten 
zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens 4 Wochen festgesetzt und wenig- 
stens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist; 
) dieselbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abnutzung das Gepräge undeutlich 
geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie in Umlauf gesetzt ist, all- 
mählig zum Einschmelzen einzuziehen; 
e) auch dieselbe nach dem nemlichen Werthe in näher zu bezeichnenden Cassen auf 
Verlangen gegen grobe in ihren Landen coursfähige Münze umzuwechseln. 
Die zur Umwechslung angebotene Summe darf jedoch in Silber-Scheidemönze nicht 
unter 40 Gulden, in Kupfer-Scheidemünze nicht unter 10 Gulden betragen. 
Artikel 15. 
Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genöthigt werden, eine 
Zahlung, welche den Wertb der kleinsten groben Silbermünze erreicht, in Scheidemünze 
anzunehmen. # 
Artikel 16. 
Sämmtliche vertragenden Staaten machen sich verbindlich, in dem Zeitraum vom 
1. Januar 1859 bis 1. Januar 1864 von den im Gebiete des süddeutschen Münzvereins 
geprägten und noch umlaufenden Sechs= und Dreikreuzerstücken jäbrlich den Betrag von 
400,000 fl., und zwar in der Art einzuziehen, daß ohne Unterschied des Landesgepräges 
vorzugsweise diejenigen Stücke, welche eine frühere Jahreszahl als die von 1807 oder 
keine erkenntliche Jahreszahl tragen, sovann vie sonstigen älteren und abgenutzten zum 
Einzuge gebracht werden. Der bezeichnete Betrag wird unter die contrahirenden Staaten 
nach vemselben Maßstabe vertheilt, nach welchem die Zollrevenüen zur Vertbeilung 
gelangen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.