ist füt vie moͤglichst genaue Einhaltung der auf ein Pfund gehenden Stuüͤckzabl Sorge zu
tragen und darf die Abweichung im Mehr oder Weniger 1 Procent nicht übersteigen.
Artikel 14.
Die vertragenden Staaten wachen sich verbimlich:
a) ihre eigene Silber= und Kupfer-Scheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten
Werth berunterzusetzen, auch eine Außercourssetzung derselben nur dann eintreten
zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von mindestens 4 Wochen festgesetzt und wenig-
stens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist;
) dieselbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abnutzung das Gepräge undeutlich
geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie in Umlauf gesetzt ist, all-
mählig zum Einschmelzen einzuziehen;
e) auch dieselbe nach dem nemlichen Werthe in näher zu bezeichnenden Cassen auf
Verlangen gegen grobe in ihren Landen coursfähige Münze umzuwechseln.
Die zur Umwechslung angebotene Summe darf jedoch in Silber-Scheidemönze nicht
unter 40 Gulden, in Kupfer-Scheidemünze nicht unter 10 Gulden betragen.
Artikel 15.
Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genöthigt werden, eine
Zahlung, welche den Wertb der kleinsten groben Silbermünze erreicht, in Scheidemünze
anzunehmen. #
Artikel 16.
Sämmtliche vertragenden Staaten machen sich verbindlich, in dem Zeitraum vom
1. Januar 1859 bis 1. Januar 1864 von den im Gebiete des süddeutschen Münzvereins
geprägten und noch umlaufenden Sechs= und Dreikreuzerstücken jäbrlich den Betrag von
400,000 fl., und zwar in der Art einzuziehen, daß ohne Unterschied des Landesgepräges
vorzugsweise diejenigen Stücke, welche eine frühere Jahreszahl als die von 1807 oder
keine erkenntliche Jahreszahl tragen, sovann vie sonstigen älteren und abgenutzten zum
Einzuge gebracht werden. Der bezeichnete Betrag wird unter die contrahirenden Staaten
nach vemselben Maßstabe vertheilt, nach welchem die Zollrevenüen zur Vertbeilung
gelangen.