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Mit Berücksichtlgung der das Landeskataster betreffenden Veränderungen, worüber
die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen nunmehr
auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet fich
a) das Grundkataster nach dem Reinertrage asf 1380014,599 fl. 2 kr
und das Gefällkataster aaifffffn#nn# 04, 418 fl. 28 kr.
—:. 18,109,017 fl. 30 kr.
demnach für beide die Staatssteuer je auf 100 fl. Rein-
ertrag zu. .. 11 fl. 44 kr. blr.
b) das Gebäudekataster nach Kapitalwerten uf 19096,822,266 fl. —
und
die Staatssteuer je auf 1000 fl. Kapitalwerth i 2 fl. 32 kr. 2 ro blr.
JO0.) die Katasteransätze für die Gewerbesteuer betragen 384,882 fl. 1 kr.
Zur Umlage der Steuersumme von 375,000 fl. kommen daher auf 100 fl.
Katasteransagz ... 97fl25tk5115plr
Nachdem hienach die Jahressteuer pro 1850 60 unter die Oberamtsbezirke auf die
aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist; so werden die Oberämter ange-
wiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte #. unter Zugrund-
legung des Landeskatasters vorzunehmen, und dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung
auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Katasterzwelgen, je abgesondert auf das
Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Kataster vollzogen wird. ·
In Beziehung auf die instruktionsgemäße Fortführung der Gebäude= und Gewerbesteuer-
rollen, die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung der Oberamts-
Uebersichten, übereinstimmend mit den Kanzlei-Eremplaren, so wie auf die Benützungsart des
Steuerkatasters zu der Umlage der Amtskörperschafts-Anlagen, endlich hinsichtlich der recht-
zeitigen Unteraustheilung, der sorgfältigen Ueberwachung des Einzugs und ver Ablieferung der
Steuern, werden die Oberämter auf die ihnen hierüber schon früher ertheilten Weisun-
gen, insbesondere auf die Verfügung des Steuer-Collegiums vom 30. Juni 1848 (Reg. Blatt
S. 301) verwiesen.
Stuttgart den 21. Juni 1859. Sigel.
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 28. Juni 1859.
Knapp.