Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Mit  Berücksichtlgung  der  das  Landeskataster  betreffenden  Veränderungen,  worüber
die  Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und  nach  welchen  nunmehr
auch  der  Amtskörperschafts=  und  Ortssteuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet  fich

a)  das  Grundkataster  nach  dem  Reinertrage  asf  1380014,599  fl.  2  kr

und  das  Gefällkataster  aaifffffn#nn#  04,  418  fl.  28  kr.

—:.  18,109,017  fl.  30  kr.
demnach  für  beide  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Reinertrag

  zu.  ..  11  fl.  44  kr.  blr.
b)  das  Gebäudekataster  nach  Kapitalwerten  uf  19096,822,266  fl.  —
und
die  Staatssteuer  je  auf  1000  fl.  Kapitalwerth  i  2  fl.  32  kr.  2  ro  blr.
JO0.)  die  Katasteransätze  für  die  Gewerbesteuer  betragen  384,882  fl.  1  kr.
Zur  Umlage  der  Steuersumme  von  375,000  fl.  kommen  daher  auf  100  fl.
Katasteransagz  ...  97fl25tk5115plr

Nachdem  hienach  die  Jahressteuer  pro  1850  60  unter  die  Oberamtsbezirke  auf  die
aus  der  Beilage  ersichtliche  Weise  vertheilt  worden  ist;  so  werden  die  Oberämter  angewiesen,
  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte  #.  unter  Zugrundlegung
  des  Landeskatasters  vorzunehmen,  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unteraustheilung
auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  verschiedenen  Katasterzwelgen,  je  abgesondert  auf  das
Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Kataster  vollzogen  wird.  ·

In  Beziehung  auf  die  instruktionsgemäße  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuerrollen,
  die  rechtzeitige  Vornahme  des  Steuersatzes,  die  richtige  Fortführung  der  Oberamts-Uebersichten,
  übereinstimmend  mit  den  Kanzlei-Eremplaren,  so  wie  auf  die  Benützungsart  des
Steuerkatasters  zu  der  Umlage  der  Amtskörperschafts-Anlagen,  endlich  hinsichtlich  der  rechtzeitigen
  Unteraustheilung,  der  sorgfältigen  Ueberwachung  des  Einzugs  und  ver  Ablieferung  der
Steuern,  werden  die  Oberämter  auf  die  ihnen  hierüber  schon  früher  ertheilten  Weisungen,
  insbesondere  auf  die  Verfügung  des  Steuer-Collegiums  vom  30.  Juni  1848  (Reg.  Blatt
S.  301)  verwiesen.

Stuttgart  den  21.  Juni  1859.  Sigel.

Genehmigt  von  dem  Finanz-Ministerium  den  28.  Juni  1859.
Knapp.