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Artikel 17.
Während vieser fünf Jahre sollen von den vertragenden Regierungen keine neuen
Seches= und Dreikreuzerstüucke geprägt werden.
Findet eine der contrahirenden Regierungen sich ausnahmsweise veranlaßt, neue Aus-
prägungen solcher Münzen innerhalb dieser Frist vorzunehmen, so kann dieß nur dann ge-
scheben, wenn sse gleichzeitig außer den nach Art. 16 von ihr einzuziehenden Beträgen,
eine dem doppelten Betrage der neuen Ausprägung gleichkommende Quantität von Sechs-
und Dreikreuzerstücken aus dem Cours zieht.
Artikel 18.
Die vertragenden Regierungen werden die neuausgegebenen Münzen — Courant=
münzen sowohl als Scheidemünzen — gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren
Feingehalt und auf ihr Gewicht prüfen lassen und von den Ausstellungen, die sich vabei
etwa ergeben, einander Mittbeilung machen.
Für den unerwarteten Fall, daß die Ausmünzung vder einen oder der andern der
betheiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den vertragsmäßigen Bestimmun-
gen nicht entsprechend befunden würde, übernimmt vieselbe die Verbindlichkeit, entweder
sofort oder nach vorangegangener schiedsrichterlicher Entscheidung sämmtliche von ihr ge-
prägten Münzen desjenigen Jahrgangs, welchem die fehlerhafte Ausmünzung angebört,
wieder einzuziehen.
Artikel 19.
Die in den Artikeln 7 und 14 übernommene Verbindlichkeit zur Annahme der groben
Silbermünzen und der Scheidemunzen bei den Staatskassen nach ihrem vollen Werthe
findet auf durchlöcherte oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht
verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Artikel 20.
Die vertragenden Staaten vereinbaren sich dahin, während der letzten sechs Monate
des Jahres 1863 über die nach Ablauf dieses Jahrs zu ergreifenden Maßregeln bezüglich
der ferneren Einziehung von Kronenthalern, so wie bezüglich der Scheidemünze, insbeson-
vere der ferneren Einziehung derselben und der Festsetzung eines den Verkehrsverhältnissen
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