Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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13. 
Regierungs= Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. « 
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 24. September 1859. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königl. Verordnung, betreffend die Prüfungen in der inneren Hellkunde und 
in der höheren Wundarzneikunde. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Gründung einer weitern 
Präbende für Fräuleln vom ritterschaftlichen Af#el. — Verfügung, betreffend die Einführung von 
Haftanzeigen der Oberämter in Polizei= und Finanz-Strafsachen. 
I. Unmittelbare Köntgliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Prüfungen in der inneren Heilkunde und in der höheren Wundarzneikunde. 
Wilheln, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Für die Prüfungen in der inneren Heilkunde und in der höheren Wundarzneikunde 
verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Gebeimen-Rathes, wie folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Die Ermächtigung zur Ausübung der inneren Heilkunde so wie der höheren Wund- 
arzneikunde ist durch die genügende Erstehung von drei Prüfungen bedingt. Die erste 
Prüfung (Prüfung in den Hülfswissenschaften) hat den Besitz der für das Studium der 
Mediein und Chirurgie erforderlichen Vorkenntnisse, die zweite (theoretische mevicinische 
begiehungsweise chirurgische) Prüfung vas tbeoretische Wissen in dem betreffenden Berufs-
	        
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