Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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fache, die dritte (praktische) Prüfung vie prakiische Fähigkeit des Candidaten in der Me- 
dicin beziehungsweise böheren Chirurgie zu ermitteln. 
Die Zulassung zu der theoretischen oder waktischen Prüfung in der höheren Wund- 
arzneikunde bleibt von der gleichzeitig oder früher erfolgten Erstehung der theoretischen 
beziehungsweise praktischen Prüfung in der inneren Heilkunde abhängig (Verordnung vom 
24. März 1858, Reg. Blatt S. 70). Die Prüfung in der Wundarzneikunde wird daher 
hier stets in einem abgesonderten Akte, jevoch in angemessenem Anschluß an die medicinische 
Prüfung Statt finden. 
8. 2. 
Die erste und die zweite Prüfung für die Mediein und höhere Wundarzneikunde wird 
am Sitze der Landes-Universität von einer aus den unwiderruflich angestellten Lehrern 
der mediecinischen Fakultät, den erforderlichen Lehrern der philosophischen Facultät und einem 
von dem Ministerium des Innern dazu abgeordneten höheren Sanitäts-Beamten zusammen- 
gesetzten Commisston, vie dritte Prüfung von dem Medieinal-Collegium in Stuttgart und 
zwar jede dieser Prüfungen in der Regel alle Halbjahre im Conrurse vorgenommen. 
g. 3. 
Die Meldungen sind mit den erforderlichen Nachweisungen (vergl. 88. 10, 12, 14 
dieser Verordnung) für die erste und zweite Prüfung bis zum 15. März oder 15. Sep- 
tember jeden Jahres, für die dritte Prüfung bis zum 15. April und 15. Oktober jeden 
Jahres der zuständigen Prüfungsbehörde (§. 2) einzusenden. 
Von ausländischen Behörden oder ausländischen Aerzten ausgestellte Zeugnisse müssen 
gehörig beglaubigt sepn. 
Auf der Landes-Universstät befindliche Candidaten für die erste und zweite Prüfung 
haben ihre Meldung der Universitäts-Behörde, andere, sowie die Candidaten für die dritte 
Prüfung haben sie dem Oberamt ibres Wohnorts oder ihres zeitlichen Aufenthaltsortes 
zur Einbeförderung an die Prüfungs-Behörde und Aeußerung über das Benehmen des 
Candidaten zu übergeben. 
Bei der Meldung zu der zweiten oder zu der dritten Prüfung bat der Candidat zu 
erklären, ob er sich auch der Prüfung in der höheren Wundarzneikunde unterziehen wolle, 
im Versäumnißfall wird er von verselben ausgeschlossen. 
Melvet sich zu einer Prüfung oder einer Abtheilung verselben (medieinische oder 
chirurgische) nur Ein Candidat, so darf dieser auf die Prüfung des nächsten Halbjahrs 
verwiesen werden.
	        
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