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8. 4.
Ueber die Zulassung der Candidaten zu der ersten und zweiten Prüfung entscheidet
auf den Antrag der Prüfungs-Commission das Ministerium des Innern, bei der dritten
Prüfung das Medieinal-Collegium.
Nicht für zulassungsfähig erkannte Candidaten werden hievon unter Angabe des
Grundes benachrichtigt, die zulassungsfähigen aber auf einen bestimmten Termin zur Prü-
sung vorgeladen. Leistet ein Candidat der Ladung nicht rechtzeitig Folge, so wird er
durch vie Prüfungs-Behörde auf die Prüfung des nächstfolgenden Halbjahrs verwiesen.
K. 5.
Die Prüfungen sind thbeils mündlich, tbeils schriftlich. Bei der schriftlichen Prüfung
werden allen an einer und derselben Prüfung Theil nehmenden Candidaten die gleichen
Aufgaben vorgelegt.
Der Gebrauch von Büchern und andeern literarischen Hülfsmitteln ist den Candidaten
untersagt, auch ist denselben verboten, sich während der Prüfung Mittheilungen über die
Gegenstände der gegebenen Aufgaben zu machen oder von andern anzunehmen.
Die Uebertretung eines dieser Verbote zieht den von der Prüfungs-Behörde auszu-
sprechenden Ausschluß von der Prüfung oder die Zurückziehung der etwa bereits ertheilten
Befähigungs-Erklärung mit der in §. 7 dieser Verordnung bezeichneten Wirkung nach sich.
g. 6.
Candidaten, welche die Prüfung mit Erfolg erstanden haben, erhalten hierüber ein
von dem Vorstand der Prüfungs-Commission und zwei Eraminatoren unterzeichnetes Zeug-
niß, das von dem Ministerium des Innern beglaubigt wird. In demselben werden die
Noten in den einzelnen Fächern, sowie die Befähigungsstufe der Prüfung im Ganzen nach
drei Klassen (I. II. III.), veren jede zwei Unterabtheilungen begreift, ausgedrückt, für die
Mediein und Chirurgie werden bei ver theoretischen und praktischen Prüfung in denselben
je besondere Zeugnisse ausgestellt.
Die Namen derjenigen, welche die Prufung mit Erfolg erstanden haben, werden
öffentlich bekannt gemacht.
8. 7.
Candidaten, welche die Prüfung ohne Erfolg erstanden haben, werden hievon durch
den Aktuar der Prüfungs-Behörde benachrichtigt.
Dieselben, sowie Candidaten, welche der an sie ergangenen Ladung zu einer Prüfung
ohne triftige Entschulbigung überhaupt nicht Folge geleistet haben, oder nach ihrem Er-