Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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scheinen vor dem Schluß der Prüfung willkürlich von derselben zurückgetreten sind, werden 
zu der betreffenden späteren Prüfung erst nach Ablauf Eines Jahres zugelassen. 
# . 8. 
Die Behörden, welchen nach §. 4 dieser Verordnung vie Entscheidung über die Zu- 
lassung der Candidaten zu einer Prüfung zusteht, sind ermächtigt, im Falle der Nachwei- 
sung besonderer beachtenswerther Verbältnisse Hinsichtlich der Fristen, durch deren 
Ablauf die Zulassung zu einer der Prüfungen bedingt ist (F. 10, Ziff. 2, K. 12, Zif. 2, 
8. 14, Ziff. 2 ver Verordnung), Ermäßigungen und hinsichtlich ver für die Wirksamkeit 
der einzelnen Prüfungen festgesetzten Fristen (F. 12, Ziff. 1, 9. 14, Ziff. 2 dieser Verord= 
nung) Erstreckungen eintreten zu lassen. 
II. Besondere Bestimmungen für die erste Prüfung. 
K. 9. . 
Die erste Prüfung umfaßt die naturwissenschaftlichen Fächer und die Lehre vom 
gesunden Menschen. Sie erstreckt sich vaher über Zoologie, Botanik, Mineralogie mit 
Geognosie, Physik, Chemie, vergleichende Anatomie, Anatomie des Menschen und Phy— 
siologie. 
K. 10. 
Der Candidat hat sich bei seiner Meldung auszuweisen: 
1) über die mit Erfolg erstandene Maturitätsprüfung; 
2) über einen akademischen oder einen andern, einem akademischen gleich zu achtenden, 
mindestens 1 ½ jährigen Unterricht in den §. 9 genannten Wissenschaften; 
3) über sein stttliches und disciplinarisches Benehmen während der Studienzeit, soweit 
diese nicht auf der Landes-Universität selbst zugebracht worden ist. 
III. Besondere Bestimmungen für d.ie zweite Prüfung. 
8. 11. 
Die zweite Prüfung wird in der Medicin und höheren Chirurgie in zwei sich unmittel- 
bar folgenden Akten vorgenommen. 
Dieselbe umfaßt: 
1) bei der Mediein: 
sämmtliche pathologische und therapeutische Fächer, namentlich: patbologische Anato- 
mie, allgemeine und specielle mevieinische Pathologie und Therapie, mebdicinische 
Arzneimittellehre und allgemeine Chirurgie;
	        
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