Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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8. 14. 
Bei der Meldung haben sfich die Candidaten auszuweisen: 
1) über einen akavemischen Curs in ver gerichtlichen und polizeilichen Medicin; 
2) über die mit Erfolg vor mindestens Einem, höchstens 4 Jahren erstandene zweite 
Prüfung; 
3) über die praktische Ausbildung in dem Vorbereitungsjahre entweder durch fort- 
gesetzten Besuch der klinischen Anstalten einer Universität oder anderer Kranken- 
anstalten des In= oder Auslandes oder durch die praktische Anleitung eines Arztes 
nach Maßgabe der vießfallssgen Ministerialverfügung vom 2. Juli 1839 (Reg. Blatt 
S. 457 ff.). 
Die Nachweisung zu Ziffer 3 ist im Falle des Aufenthalts auf einer Universttät durch 
ein Zeugniß der akademischen Behörde über die besuchten Vorlesungen und über die Auf- 
fübrung, im Falle des Aufentbalts an einer Krankenanstalt oder bei einem praktischen 
Arzt durch ein Zeugniß ves ärztlichen Vorstandes der Anstalt over des praktischen Arztes 
über sein Verhalten während dieser Zeit zu geben. 
Sind seit der zweiten Prüfung mehr als 4 Jahre verflossen, so ist vie Zulassung 
des Canvidaten zu der dritten Prüfung für die Mevicin durch vie nochmals mit Erfolg 
zu bestehende zweite Prüfung bedingt. 
Durch die mit Erfolg erstandene dritte Prüfung werden die Candidaten nach vor- 
beriger Verpflichtung durch das Oberamt ihres Niederlassungsortes zum Antritt der Praxis 
ermächtigt. « 
V. Vorübergehende Bestimmungen. 
g. 15. 
Die Theilung der seitherigen ersten Prüfung in der Meviein und höheren Chbirurgie 
in zwei Prüfungen findet bei der Prüfung im Frühjahr 1860 Statt, jedoch wird die jetzige 
erste Prüfung erst im Frühjabr 1861 auf Physik und Mineralogie mit Geognosie aus- 
gedehnt. Bis zum Frühjabr 1862 einschließlich sind die Candidaten berechtigt, sich der 
jetzigen zweiten Prüfung auch unmittelbar oder in einem kürzeren als 1 ½/jährigen Zwi- 
schenraume nach ver ersten Prüfung zu unterzieben. 
In diesen Fällen baben die Candidaten für die erste Prüfung die in §. 10 dieser 
Verordnung verlangten Nachweisungen mit Ausschluß des Studiums der Physik und Mi- 
neralogie mit Geognosie, die Candidaten für die zweite Prüfung aber neben dem Nachweis
	        
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