Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

128 
der erstandenen ersten Prüfung die in 8. 12, Ziff. 2, 3, 4, 5 verlangten Erfordernisse 
und außerdem das zurückgelegte a#ste Lebensjahr, sowie eine Gesammtstudiendauer von 
mindestens 3 Jahren nachzuweisen. " 
K. 16. 
Vorstehende Bestimmungen treten an die Stelle Unserer Verordnung vom 13. Februar 
1839 (Reg. Blatt S. 77 f..). 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 14. September 1859. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. Auf Befehl des Königs, 
Für den Chef des Geheimen-Cabinets: 
der Geheime Legations-Rath 
Groc. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Gründung einer weitern Präbende für Fräulein vom 
ritterschaftlichen Adel. 
Dem F9. 2 der Stiftungs-Urkunde mehrerer Präbenden für Fräulein ritterschaftlichen 
Adels vom 6. April 1818 (Reg. Blatt S. 146) gemäß; baben Seine Königliche 
Majestät vermöge Höchster Entschließung vom 31. August d. J. in Folge der Ver- 
mehrung des Stiftungsfonds die bisherige Zahl von neun Präbenden auf zehen, von 
welchen jede mit einem jährlichen Genuß von zweihundert Gulden verbunden ist, zu erhöhen 
geruht. 
Stuttgart den 1. September 1859. 
Linden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.