Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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B) Königliche Verordnung, 
betreffend einige Aenderungen und Ergaͤnzungen der Bestimmungen hinsichtlich der Taggelder und 
Gebühren der Gemeinde-Diener. 
Wilheln, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem sich das Bedürfniß einiger Abänderungen und Ergänzungen in Beziehung 
auf die durch Unsere Verordnungen vom 22. Februar und 1. Juli 1841 (Reg. Blatt 
S. 83 und 253), sowie durch die auf Unserer Entschließung vom 10. März 1846 beruhende 
Bekanntmachung des Justiz-Ministeriums vom 21. März 1846 (Reg. Blatt S. 162) festge- 
setzten Taggelder und Gebühren der Gemeinde-Diener ergeben hat, verordnen und verfügen 
Wir, nach Anhsrung Unseres Geheimen-Rathes, wie folgt: 
A. Zu der Verordnung vom 22. Februar 1841 
(Reg. Blatt S. 83). 
8. 1. 
(Zu 8. 10, zweiter Absatz). 
Wenn an Einem Tage zehn Stunden oder mehr aufgewendet werden, so darf dafür 
ein und ein Viertelstag 
angerechnet werden. 
8. 2. 
(Zu 8. 11.) 
Das Taggeld wird, und zwar ohne Unterschied zwischen Sonn= und Werktagen, 
1) für die Schultheißen und Ratbsschreiber in Städten und Dörfern auf 
einen Gulden und zwölf Kreuzer, 
2) für die Mitglieder der Gemeinderäthe und Bürgerausschüsse in den Haupt= und Theil- 
gemeinden, die Gemeinde= und Stistungspfleger, Ausstandskassiere, Steuereinbringer, 
Fruchtvorrathspfleger, Waldmeister, Pferchmeister, Bauverwalter und Verwalter
	        
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