Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

13 
nehmen, so oft die Löschung innerhalb eines halben Jahres, von dem Zeitpunkte des ein- 
getretenen Grundes derselben an gerechnet, von den Betheiligten nachgesucht wird. 
g. 6. 
(Zu §. 4, lit g.) 
Die gleiche Gebühr darf für die Löschung einer Verwahrung oder Einrede besonders 
auf den Grund der ##§. 229 und 231 der Haupt-Instruction vom 14. December 1825 be- 
rechnet werden. 
S. 7. 
(Zu §. 4 am Schluß.) 
Füur den auf den Grund des Art. 33 des Gesetzes vom 13. November 1855, betref- 
send einige Abänderungen und Ergänzungen des Executionsgesetzes und des Pfandgesetzes, 
zu fassenden Beschluß wegen Verschlechterung oder Verringerung eines Unterpfandes findet 
eine Anrechnung von 30 kr. statt. 
K. 8. 
(Zu §. 10, Ziff 2, IIt. a—c.) 
Die gleiche Gebühren-Anrechnung findet auch für den Beschluß der Vormerkung von 
Rechten, sowie der Löschung von Vormerkungen, Verwahrungen und Einreden statt. 
Für den Beschluß des Eintrags der speciellen Verweisung von Güterkaufschillingen 
hat der Vorstand der Unterpfandsbehörde, wenn er nicht zugleich Ratheschreiber ist, gleich 
diesem (Verordnung vom 1. Juli 1841, &. 18, lit. d.) je 3 kr. anzurechnen. 
2 S. 9. 
(Zu s. 10, Ziff. 3, It. c. und 8. 11, l#. b.) 
Für beglaubigte Auszüge oder Abschriften von amtlichen Acten, welche Privat-Interes- 
sen betreffen, und wegen dieser gefertigt werden, gebühren dem Schultheißen von jevem 
— I 7 
unter den in 9. 10, Ziff. 3, lit. c. und §. 11, lit. b. enthaltenen näheren Vorschriften und 
Beschränkungen. 
8. 10. 
(Zu 88. 10, 12 bis 14, 17.) 
Für vie Fälle der Thätigkeit des Ortsvorstehers, Rathschreibers oder eines Gemeinde-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.