Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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24) Schachtelhalm, Schilf- und Dachrohr; Bast; 
25) Scheerwolle (Abfälle bei dem Tuchscheeren); Flockwolle (Abfälle von der Spinnerei); 
Tuchtrümmer (Abfälle von der Weberei), und die aus Lumpen gewonnene Zupf- 
wolle (Shuddywolle); 
26) Seiden-Cocons und Abfälle verselben; ingleichen Flockseide (Abfälle vom Haspeln 
und Spinnen der rohen Seide); 
27) Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel- und Mauer- 
Steine; Müblsteine ohne eiserne Reifen; grobe Schleif= und Wetz-Steine; Tufsteine 
und Traß; Aephalt, Bergtheer und Cement (mit Harzen und anderen Materialien 
präparirter Mastik-Cement); 
28) Stroh, Spreu, Häckerling, Streulaub, Kleie; 
29) Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarif- Satz ausgeworfen ist; 
30) Torf, Torfkohlen und Braunkohlen, auch Steinkohlenasche; 
31) Treber und Trester; 
32) Weinstein. 
Zweite Abtbeilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe 
unterworfen sind. 
Fünfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler im 30-Thalerfuß, oder zwei und 
fünfzig und ein halber Kreuzer im 524-Guldenfuß vom Centner Brutto-Gewicht wird in 
der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauche im Lande, 
noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden. 
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem 
Vorhergehenden (Erste Abtheilung) ganz frei, oder nach pem Folgenden namentlich: 
a) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe, als einem halben Thaler oder zwei 
und fünfzig und einem halben Kreuzer vom Centner, unterworfen, 
oder 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben 
werden:
	        
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