Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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oll 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Abgaben sätze 
  
Eingang. 
Wlr. 
  
  
Abfälle 
von Gerbereien das Leimleder; Thier- 
flechsen, Abfälle und Theile von rohen 
äuten und Fellen, abgenutzte alte 
ederstücke, desgleichen sonstige le- 
diglich zur Leimfabrikation geeignete 
Lederabfälle, Hörner, Hornspitzen, 
Hornspäne, Klauen und Knochen, 
letztere mögen ganz oder zerkleinert 
senggg 
Anmerk. Knochen, seewärts von der Rus- 
sischen bls zur Mecklenburgischen Grenze 
ausgehend zollfrel. 
Baumwolle und Baumwollen= 
waaren: 
a) Rohe Baumwolll 
b) Baumwollengarn, ungemischt oder 
gemischt mit Wolle oder Leinen: 
1) ungebleichtes ein= und zweidräh- 
liges, und Wattern 
2) ungebleichtes drei= und mehr- 
drähtiges, ingleichen alles ge- 
bleichte oder gefärbte Garn 
c) Baumwollene, desgleichen aus 
Baumwolle und Leinen, ohne Bei- 
mischung von Seide, Wolle und 
anderen Thierhaaren gefertigte 
Zeuge und Strumpfwaaren, Spi- 
den (Tüll), Posamentier-, Knopf- 
macher-, Sticker= und Putzwaa- 
ren; auch dergleichen Zeug= und 
Strumpfwaaren mit Wolle gestickt 
oder brochirt; ferner Gespinnste 
und Tressenwaaren aus Metall- 
fäden (Lahn) und Baumwolle oder 
  
1 Centner 
1 Ceniner 
1 Centner 
1 Centner 
  
frei 
frei 
30-Thaler-Zusa. 
nach dem nach dem 
52 ½-Gulden-Fuß, 
beim belm 
Ausgang. Ausgang. 
Sx. r Sgr. fl. kr. f. kr. 
Eingang. 
Fü# 
Tara 
wird vergütet 
vom Centner 
Brutto = Gewicht: 
Pfund. 
  
15 frei 52½ 
frei 
17½ 
14 
  
  
  
  
  
  
  
  
18 in Fässern und 
Kisten. 
13 in Körben. 
7 in Ballen.
	        
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