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rathes bei Gutsverkäufen auf den Grund der Artikel 4 und 7 des Gesetzes vom 23. Juni
1853, betreffend die Beseitigung der bei Liegenschaftsveräußerungen und insbesondere bei
der Zerstücklung von Bauerngütern vorkommenden Mißbräuche, findet je nach der Zeitver-
säumniß die regulativmäßige Taggeldsanrechnung statt.
8. 11.
(Zu 8. 13 letzter Absatz.)
Diese Bestimmung findet insbesondere auch dann Anwendung, wenn an dem zum Ver-
kauf bestimmten Tage ein Kaufsliebhaber nicht erscheint, oder der Schuldner noch kurz
vor dem Einschreiten des Gemeinderaths bezahlt, oder wenn ein Gemeinderath auf den
Grund des Art. 14 des Gesetzes vom 13. November 1855, betreffend einige Abänderungen
und Ergänzungen des Erecutionsgesetzes und des Pandgesetzes, mit der Beschlagnahme
von Forderungen over mit der Wegnahme baaren Geldes beauftragt wird.
8. 12.
(Zu 8. 16, Ziff. 1.)
Dem Rathsschreiber gebühren für beglaubigte Abschristen und Auszüge aus Acten von
jedem Blatte fkr.
unter den in §. 16 enthaltenen näberen Vorschriften und Beschränkungen.
g. 13.
(Zu §. 17, lit. a.)
Die für die Fertigung eines Kaufbriefs, beziehungsweise für den urschriftlichen Ein-
trag eines Kaufbriefs in das Kaufbuch festgesetzte Gebühr darf, wenn mehrere Grund-
stücke bei einer öffentlichen oder Privatversteigerung zum Verkauf kommen, für jede be-
sondere Kaufssumme auch dann angerechnet werden, wenn Verkäufer, Käufer und
Bedingungen die gleichen sind. Sollten aber in einem solchen Falle die Kaufsbedingungen
in ver Hauptsache für alle Käufe gemeinschaftlich seyn, so darf, wenn auch der ganze
Kaufbrief mehr als einen Bogen enthalten sollte, nur eine Gebühr von 24 kr. für jeden
Kauf (Kaufssumme) angerechnet werden.
Daneben findet für das Anwohnen bei der Versteigerung die vorschriftsmäßige Tag-
gelds-Anrechnung statt.