Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

14 
rathes bei Gutsverkäufen auf den Grund der Artikel 4 und 7 des Gesetzes vom 23. Juni 
1853, betreffend die Beseitigung der bei Liegenschaftsveräußerungen und insbesondere bei 
der Zerstücklung von Bauerngütern vorkommenden Mißbräuche, findet je nach der Zeitver- 
säumniß die regulativmäßige Taggeldsanrechnung statt. 
8. 11. 
(Zu 8. 13 letzter Absatz.) 
Diese Bestimmung findet insbesondere auch dann Anwendung, wenn an dem zum Ver- 
kauf bestimmten Tage ein Kaufsliebhaber nicht erscheint, oder der Schuldner noch kurz 
vor dem Einschreiten des Gemeinderaths bezahlt, oder wenn ein Gemeinderath auf den 
Grund des Art. 14 des Gesetzes vom 13. November 1855, betreffend einige Abänderungen 
und Ergänzungen des Erecutionsgesetzes und des Pandgesetzes, mit der Beschlagnahme 
von Forderungen over mit der Wegnahme baaren Geldes beauftragt wird. 
8. 12. 
(Zu 8. 16, Ziff. 1.) 
Dem Rathsschreiber gebühren für beglaubigte Abschristen und Auszüge aus Acten von 
jedem Blatte fkr. 
unter den in §. 16 enthaltenen näberen Vorschriften und Beschränkungen. 
g. 13. 
(Zu §. 17, lit. a.) 
Die für die Fertigung eines Kaufbriefs, beziehungsweise für den urschriftlichen Ein- 
trag eines Kaufbriefs in das Kaufbuch festgesetzte Gebühr darf, wenn mehrere Grund- 
stücke bei einer öffentlichen oder Privatversteigerung zum Verkauf kommen, für jede be- 
sondere Kaufssumme auch dann angerechnet werden, wenn Verkäufer, Käufer und 
Bedingungen die gleichen sind. Sollten aber in einem solchen Falle die Kaufsbedingungen 
in ver Hauptsache für alle Käufe gemeinschaftlich seyn, so darf, wenn auch der ganze 
Kaufbrief mehr als einen Bogen enthalten sollte, nur eine Gebühr von 24 kr. für jeden 
Kauf (Kaufssumme) angerechnet werden. 
Daneben findet für das Anwohnen bei der Versteigerung die vorschriftsmäßige Tag- 
gelds-Anrechnung statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.