Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Berzollung. 
Abgabensätze 
  
Eingang. 
—1 D. S#--. Thlr.7 
  
Leder, Lederwaaren und ähn- 
liche Fabrikate: 
a) 1. Lohgare oder nur lohroth ge- 
arbeitete Häute, Fahlleder, Sohl- 
leder, Kalbleder, Sattlerleder, 
Stiefelschäfte, auch Juchten; in- 
gleichen sämisch= und weißgares 
eder, auch Pergament 
2. Gummiplatten und mehr oder 
weniger gereinigte Guttapercha, 
Gummifäden außer Verbindung 
mit anderen Materialien, Kratzen- 
leder, auch künstliches, fü inlän= 
dische Kratzenfabriken auf Erlaub- 
nißscheine unter Controle 
b) Brüsseler= und Dänisches Hano- 
schuhleder, auch Korduan, Maro- 
kin, Saffian und alles gefärbte 
und lackirte Leder; desgleichen 
Gummifäden, welche mit baum- 
wollenem, leinenem oder wolle- 
nem rohem (nicht gefärbtem, nicht 
gebleichtem) Garn nur dergestalt 
umsponnen, umflochten oder um- 
wickelt sind, daß die Gummi- 
fäden ohne Ausdehnung noch 
deutlich erkannt werden können 
Anmerk. Halbgare, se wie bereils gegerbte, 
noch nicht gefärbte oder weiter zugerich- 
tete Zlegen= und Schaf-Felle werden 
gegen die allgemelne Gingangsabgabe 
eingelassen. 
c) Grobe Schuhmacher-, Sattler- 
und Täschner-Waaren aus Leder 
oder Gummi; Blasebälge, auch 
Wagen, woran Leder= oder Pol- 
ster-Arbeiten; desgleichen andere 
grobe Gummi--Fabrikate 
  
  
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
  
nach dem 
30--Thaler-Zu#, 
beim 
Ausgang. 
Sar. 
nach dem 
52 ½ -Gulden-Fuß, 
beim 
Eingang. Ausgang. 
fl. kr. fl. kr. 
Zũr 
Tara 
wird vergütet 
vom Centner 
Grutto-Gewicht: 
Pfund. 
  
  
  
  
  
30 
  
1730 
  
  
  
10 in Faͤssern u. Kisten. 
13 in Koͤrben. 
6 in Ballen.
	        
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