Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

187 
  
oln 
Benennung der Gegenslände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Abgaben säte 
  
nach dem 
30--TLhaler-Fu#, 
belm 
Ausgang. 
Tolr. 
Eingang. 
Thlr. r. 
  
41 
  
b) Alle anderen Gattungen, inglei- 
chen Wachs-Mousselin, Maleriuch 
und Ledertuch . . 
cJWachötafft 
d) Alle mit Gummi elastikum oder 
Gutta percha überzogenen Gewebe 
Anmer . Gummidrucktücher für Fabriken 
auf Erlautnißscheine unter Kentrole 
Wolle und Wollenwaaren: 
a) Schafwolle, rohe und gekämmte, 
einschließlich der Gerberwolle 
Anmerk. Haidschnuckenwelle zahlt bei dem 
Ausgange über die Hannoversche und 
Olvbenburglsche Grenze 2½ Sgr. (8/ kr.) 
vem Centner. 
b) Weißes drei= oder mehrfach ge- 
zwirntes wollenes und Kameel- 
garn, auch Garn aus Wolle und 
Seide; besgleichen alles gefärbte 
Garn“ . 
c) Waaren aus Wolle (einschließlich 
anderer Thierhaare) allein oder 
in Verbindung mit anderen, 
nicht seidenen Spinn-Materialien 
Hefertigt: 
1) bedruckte Waaren aller Art; 
ungewalkte Waaren (ganz oder 
theilweise aus Kammgarn), 
wenn sie gemustert (d. h. faco#- 
nirt gewebt, gestickt oder bro- 
chirt) sind; Unschlagetücher mit 
  
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
1 Centner 
  
Sgr. 
nach dem 
52½ Gulden-Zu#, 
beim 
Eingang. Ausgang. 
rirtese n. tr. 
— — 
Fü# 
Dara 
wird vergütet. 
vom Centner 
Brulto-Gewlcht: 
Pfund. 
  
frei 10 
  
  
  
  
1915 
35 
30 1H 
freil — 1 - 35 
  
  
  
  
13 in Klsten. 
89 in Körben 
6in Ballen. 
! 16 in Fässern u. Kisten. 
6 in Ballen.
	        
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