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B. durch die Obermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder
seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Moslowitz (die
Eisenbahnstraße über Mpslowitz ausgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich, welche
C. auf der Eisenbahn über Myslowitz ein, und rechts der Oder wieder ausgehen,
wird erhoben vom Centner 3½ Sgr. oder 12 ¼ Kr
Ausnahmsweise ist zu entrichten:
Von Salz (254t.), wenn solches durch die Häfen von Danzig, Memel und über Pillau
eingeführt wird zum Bedarf der Königlich Polnischen Salz= Avministration unter Kon-
trole der Königlich Preußischen Salz-Administration, von der Preußischen Last 3 Thlr.
II. Abschnitt.
Bei der Durchfuhr durch nachgenannte Theile des Vereinsgebietes oder auf nachge-
nannten Straßen wird von den bei dem Ein= und Ausgange böher belegten Gegenständen
an Durchgangsabgabe nur erhoben:
A. Von Waaren, welche durch die Obvermündungen oder links ver Oder, oder auf der
Straße über Neu-Berun, oder endlich auf der Eisenbahn über Myslowitz ein= und
links der Oder oder auf der Straße über Neu-Berum, oder auf ver Eisenbahn über
Movslowitz, oder endlich durch die Odermündungen wieder ausgehen (mit Ausschluß
der Durchfuhr auf den nachstehend unter B. und C. bezeichneten Straßenzügen),
vom Centteer 30pgr. oder 17½ Kr.
B. Von Waaren, welche
4) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen)
ein= und wieder ausgehen; ingleichen, welche
2) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich over oberhalb ge-
legenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinie
von Mittenwald bis zur Donau (Ddiese eingeschlossen) wieder ausgehen, und um-
gekehrt; ferner, welche
3) über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in Bayern (beide
Orte eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen, vom Centner 2½ Sgr. oder 8 ¾/ Kr
C. Von Waaren, wolche rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich
oder aus oberhalb gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinie von Saarbrücken bis Neu-