Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

197

oder  eine  andere  kompetente  Hebestelle  befindet,  adressirt  sind,  können  unter  Begleitschein--Kontrole
  von  den  Grenzämtern  dorthin  abgelassen  und  es  können  daselbst
  die  Gefälle  davon  entrichtet  werden.  An  solchen  Orten,  wo  Niederlagen
befindlich  find,  erfolgt  sodann  die  Geflleentrichtung  erst,  wenn  die  Waaren  aus
der  Niederlage  entnommen  werden  sollen.

IX.  a)  Bei  Nebenzollämtern  erster  Klasse  können  Gegenstände,  von  welchen  die  Gefälle

b)

—

nicht  über  fünf  Thaler  oder  83¾  Gulden  vom  Centner  betragen,  in  unbeschränkter
Menge  eingehen.

#  Höher  belegte  Gegenstände  dürfen  nur  dann  über  solche  Aemter  eingeführt
werden,  wenn  die  Gefälle  von  dergleichen  auf  einmal  eingehenden  Waaren  den
Betrag  von  fünfzig  Thalern  oder  87½  Gulden  nicht  übersteigen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  erster  Klasse  ohne  Beschränkung
hinsichtlich  des  Betrages  erheben.

Bei  Nebenämtern  zweiter  Klasse  kann  Getreide  in  unbeschränkter  Menge  eingehen.


Waaren,  welche  mit  geringeren  Sätzen  als  6  Thalern  oder  10½  Gulden  vom
Centner  belegt  sind,  und  Vieh  dürfen  über  Nebenzollämter  zweiter  Klasse  in
Mengen  eingeführt  werden,  von  welchen  die  Gefälle  für  die  ganze  Waarenladung
oder  den  ganzen  Vieh-Transport  den  Betrag  von  zehn  Thalern  oder  17½  Gulden
  nicht  übersteigen.

Der  Eingang  von  höher  belegten  Gegenständen  ist  aber  nur  in  Mengen  von
höchstens  zehn  Pfund  im  Einzelnen  über  solche  Nebenämter  zulässig,  mit  der
Maßgabe,  daß  auch  die  Gefälle  von  den  in  einem  Transporte  eingehenden
Waaren  solcher  Art  den  Betrag  von  zehn  Thalern  oder  17½  Gulden  nicht  übersteigen
  dürfen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  zweiter  Klasse  bis  zum  Betrage
von  zehn  Thalern  oder  17½  Gulden  erheben.

Insoweit  Nebenzollämter  von  der  betreffenden  obersten  Finanz-Behörde  erweiterte
  Abfertigungsbefugnisse  erhalten,  werden  darüber  geeignete  Bekanntmachungen
ergehen.

Die  Gefälle  müssen  bei  den  Nebenzollämtern  sogleich  erlegt  werden,  insofern.
dieselben  nicht  ausnahmsweise  zur  Ertheilung  von  Begleitscheinen  ermächtigt  werden.