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oder eine andere kompetente Hebestelle befindet, adressirt sind, können unter Begleitschein--Kontrole
von den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können daselbst
die Gefälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen
befindlich find, erfolgt sodann die Geflleentrichtung erst, wenn die Waaren aus
der Niederlage entnommen werden sollen.
IX. a) Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle
b)
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nicht über fünf Thaler oder 83¾ Gulden vom Centner betragen, in unbeschränkter
Menge eingehen.
# Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt
werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den
Betrag von fünfzig Thalern oder 87½ Gulden nicht übersteigen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Beschränkung
hinsichtlich des Betrages erheben.
Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen.
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als 6 Thalern oder 10½ Gulden vom
Centner belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Klasse in
Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung
oder den ganzen Vieh-Transport den Betrag von zehn Thalern oder 17½ Gulden
nicht übersteigen.
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von
höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der
Maßgabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transporte eingehenden
Waaren solcher Art den Betrag von zehn Thalern oder 17½ Gulden nicht übersteigen
dürfen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum Betrage
von zehn Thalern oder 17½ Gulden erheben.
Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanz-Behörde erweiterte
Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen
ergehen.
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, insofern.
dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtigt werden.