Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttg S Mmoch den 23. November 1859. 
Inhalt. 
  
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes 
vom 6. April 1859 hinsichtlich des Verkaufs der Lebensmittel nach dem Gewicht. — Verfügung, be- 
treffend die Gebäude-Brandschadens-Umlage für das Kalenderjahr 1800. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departementé. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 6. April 1859 hinsichtlich des Verkaufs 
der Lebensmittel nach dem Gewicht. 
Zur Vollziehung des mit dem 1. Juli 1860 in Wirksamkeit tretenden Gesetzes vom 
6. April 1859, betreffend den Verkauf der Lebensmittel nach dem Gewicht wird Nach- 
stehendes verfügt: 
I1. In Betreff der Aufstellung öffentlicher Waagen. 
8. 1. 
Die Gemeindebehörden haben längstens bis zum 31. December d. J. Beschlüsse dar- 
über zu fassen, welche Arten von Waagen und welche Anzahl von jeder Art auf ihren 
Märkten und anderen öffentlichen Plätzen aufgestellt werden sollen.
	        
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