Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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S. 2. 
Als zum öffentlichen Gebrauche geeignet werden erkannt: 
die gleicharmigen Waagen mit häugenden Schalen, 
die Brückenwaagen (Deeimalwaagen) und 
die Schnell= oder römischen Waagen. 
Andere Arten von Waagen dürfen nur nach zuvor eingeholter Genehmigung des 
Ministeriums verwendet werden. 
8. 3. 
Die Waagen jeder Art müssen mit der Bezeichnung ihrer Tragfähigkeit, d. i. der 
zulässigen größten Belastung versehen sepn. 
Diese Bezeichnung muß auf den Balken der Schalen= oder Schnellwaagen durch 
Zahlen in Centnern oder Pfunden in vertiefter Schrift sichtbar gemacht seyn; bei Brücken- 
waagen kann sie auch auf einem blechernen, an vder vorderen Seite des Gestells zu be- 
festigenden Schilde angebracht werden. 
Außerdem muß jede Brückenwaage mit einer am Wagbalken angebrachten verschieb- 
baren Vorrichtung zum Zwecke des Regulirens der Waage versehen seyn. 
8. 4. 
Die Gemeindebehörden haben bei ihren Beschlußnahmen über die Anschaffung von 
Waagen (F. 1) unter Berücksichtigung der Größe und Höhe der ihnen zum Aufstellen der- 
selben zu Gebot stebenden Räumlichkeiten und der Größe des Marktverkehrs auf solche 
Waagen Bedacht zu nehmen, mit welchen je nach der Art der zu wägenden Gegenstände 
das Verwägungsgeschäft möglichst sicher und schnell ausgeführt werden kann. 
Die von den Gemeindebehörden gefaßten Beschlüsse sind dem Oberamte vorzulegen, 
welches solche in der Richtung, ob die beschlossenen Einrichtungen den Bedürfnissen des in 
ven betreffenden Gemeinden stattfindenden Marktverkehrs entsprechen, zu prüfen, nöthigen- 
falls vie erforderliche Vervollständigung anzuordnen, jedenfalls aber darüber zu wachen 
hat, daß die Anschaffungen noch vor dem 1. Juli 1860 ausgeführt werden. 
II. In Betreff der Verkehrs-Ordnung. 
§S. 5. 
Vor dem Beginne eines jeden Marktes müssen die zum Gebrauch bestimmten Waa- 
gen bezüglich ihrer Richtigkeit durch eine vom Gemeinderathe zu bezeichnende, mit der 
Construction der Waagen vertraute Person, welche beim Geschäfte des Wägens nicht be- 
theiligt seyn darf, untersucht und soweit nötbig richtig gestellt werden.
	        
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