Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Bezuüglich der Waaggebũhren für Gegenstäaͤnde, die sich außerhalb des Schrannenver- 
kehrs befinden, bleibt den Beschlüssen der Gemeindebehörden überlassen, ob sie solche gleich- 
falls für die Gemeindekasse erheben oder ob sie den Bezug unmittelbar dem Wäger zu 
gut kommen lassen wollen. 
8. 10. 
Die Gemeindebehörden haben längstens bis zum 1. März 1860 die sämmtlichen 
Marktgebühren, welche sie von den Verkehrenden erheben lassen wollen, neu zu bestimmen, 
ihre dießfälligen Beschlüsse der Genehmigung der Kreisregierung zu unterstellen und hiebei 
anzugeben, wie sie es mit der Erhebung der Gebühren gehalten wissen wollen. 
Die gestatteten Gebühren sind durch offenen Anschlag an den Schrannenlokalen und 
auf anderen zum Handel bestimmten öffentlichen Plätzen bekannt zu machen. 
Den sämmtlichen Marktbediensteten ist verboten, außer den gestatteten Gebühren noch 
weitere Anforderungen an die Käufer oder Verkäufer zu machen, oder Geschenke irgend 
einer Art für und mit Bezug auf ihre Dienstverrichtungen anzunehmen. 
Die genaue Beobachtung und Vollziehung der vorstehenden Bestimmungen haben sich 
die K. Oberämter und die Gemeinderäthe angelegen sepn zu lasseu. 
Stuttgart den 1. November 1859. Linden. 
b) Verfügung, betreffend die Gebäude-Brandschadens-Umlage für das Kalenderjahr 1860. 
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungskasse und den 
muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre ist auf den Antrag des 
Verwaltungsraths der Gebäude-Brand-Versicherungs-Anstalt die Brandschadens-Umlage für 
das Jahr 1860 in der Weise bestimmt worden, daß bei den Gebäuden der dritten 
Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Betrags in den höhern 
und niedern Klassen bildet (Königl. Verordnung vom 14. März 1853, K. 12. c.) der 
Beitrag vom Hundert Gulven Brand-Versicherungs-Anschlag 
Vier Kreuzer 
beträgt, wovon je die Hälfte spätestens bis 1. April und 1. August 1860 an die Brand- 
Versicherungskasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Kataster-Revisions-Geschäfte und ver Umlage in den einzel- 
nen Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge 
Sorge zu tragen, und die zu fertigenden Umlage-Urkunden spätestens auf den 1. März k. J. 
an den Verwaltungsrath der Brand-Versicherungs-Anstalt einzusenden. 
Stuttgart den 12. November 1859. Linden. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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