Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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8) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Bekanntmachung des zwischen dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen- 
Verein und der Schweiz abgeschlossenen Vertrags über die telegraphische Correspondenz 
vom 26. Oktober 1858. 
Nachdem der unterm 26. October 1858 abgeschlossene Vertrag zwischen den Regie- 
rungen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins und der schweizerischen Eidgenossen- 
schaft, betreffend die telegraphische Correspondenz, die Genehmigung sämmtlicher betheiligten 
Regierungen erhalten hat, wird derselbe nachstehend mit dem Anfügen verkündet, daß 
solcher am 1. Mai d. J. in Wirksamkeit getreten ist. 
Stuttgart den 18. November 1859. Knapp. 
Vertrag 
über 
die telegraphische Correspondenz 
zwischen 
dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Verein 
und 
der Schweiz. 
Die Regierungen von Baden, Oesterreich, der schweizerischen Eidgenossenschaft und 
Württemberg, und zwar die Regierungen von Baden, Oesterreich und Württemberg sowohl 
in ihrem eigenen Namen, als im Namen der übrigen Staaten des Deutsch-Oesterreichischen 
Telegraphen-Vereines, in der Absicht, den telegraphischen Correspondenz-Verkehr zu erleich- 
tern und nach den Grundsätzen zu regeln, welche für den Deutsch-Oesterreichischen Telegra- 
phen-Verein in Wirksamkeit und unter den westeuropäischen Staaten verabredet sind, paben 
Abgeordnete ernannt, nämlich:
	        
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