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Artikel 4.
Jede Regierung behält sich das Recht vor, einzelne oder sämmtliche Linien für alle
oder gewisse Arten ver internationalen Correspondenz auf beliebige Zeit außer Betrieb zu
setzen. Sobald eine Regierung zu einer solchen Maßregel schreitet, muß sie die mitcontra-
birenden Regierungen unverzüglich auf telegraphischem Wege davon in Kenntniß setzen.
» In gleicher Weise werden die contrahirenden Regierungen durch Zufall entstandene
laͤngere Unterbrechungen ihrer Linien sich gegenseitig bekannt geben.
Artikel 5.
Die contrahirenden Staaten übernehmen keinerlei Verantwortlichkeit in Betreff der
internationalen telegraphischen Correspondenz.
Artikel 6.
Privat-Telegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt, oder aus Rücksichten des
öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit als unzulässig erachtet wird, können sowohl am
Aufgabe-, als am Bestimmungs-Orte zurückgewiesen werden.
Die Berufung gegen eine derartige Entschließung ist an diejenige Centralverwaltung
zu richten, auf deren Gebiet vie Zurückweisung stattgefunden hat. Gegen die Entscheidung
dieser Centralverwaltung findet eine weitere Berufung nicht statt.
Die Centralverwaltung eines jeden Staates ist befugt, die Beförderung jedes Tele-
grammes zu verhindern, welches sie für gefährlich hält.
Wird ein Telegramm erst nach erfolgter Annahme zurückgewiesen, so ist der Absender
von der Zurückweisung unverzüglich in Kenntniß zu setzen.
Artikel 7.
Das Original des zu befördernden Telegramms muß leserlich und in solchen Zeichen
niedergeschrieben seyn, welche die Telegraphen-Apparate leicht wieder zu geben im Stande sind.
Dasselbe soll in einer verständlichen Sprache abgefaßt seyn.
Es darf weder Zusammenziehungen von Wörtern, noch ungebräuchliche Wortbil-
dungen, noch Abkürzungen, noch unbestätigte Aenderungen enthalten.
Oben an muß die Adresse stehen und im vorkommenden Falle die Angabe der Art
der Weiterbeförderung von der letzten Telegraphenstation ab. Dann folgt der Tert und
am Schlusse die Unterschrift.