Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Die begonnene Telegraphirung eines Telegrammes darf nicht unterbrochen werden, 
es sei denn, daß die höchste Dringlichkeit zur Beförderung einer Mittheilung von höherem 
Range vorläge. 
Zwischen zwei in direktem telegraphischen Verkehr stehenden Stationen sind die Tele- 
gramme eines und desselben Ranges in alternirender Reihenfolge zu befördern. 
Staats= oder Dienst-Telegramme unterliegen selbstverständlich dieser Alternirung mit 
den Privat-Telegrammen nicht. 
Artikel 10. 
Die Staats-Telegramme sind der gewöhnlichen Taxirung unterworfen. Sie müssen 
stets mit dem Stempel oder dem Siegel des Absenders versehen seyn. Sie können in 
jeder beliebigen Sprache abgefaßt seyn, müssen aber in denjenigen Ländern mit lateinischen 
Buchstaben geschrieben seyn, wo diese Schriftzeichen die allgemein gebräuchlichen sind. Sie 
können ferner in Chiffern abgefaßt seyn, welche aus arabischen Zahlen oder aus gewöhn- 
lichen alphabetischen Buchstaben bestehen. 
Bei Staats-Telegrammen steht den Telegraphenstationen eine Controle des Inhalts 
nicht zu. 
Artikel 11. 
Nur diejenigen Dienst--Telegramme, welche zwischen den Vorständen der Telegraphen- 
verwaltungen gewechselt werden, können in Cbiffern abgefaßt sepn. 
. Artikel 12. 
Privat-Telegramme können nach der Wahl des Aufgebers in deutscher, französtscher 
oder italienischer Sprache abgefaßt seyn. 
Diejenigen Stationen, welche Telegramme in andern Sprachen annehmen, werden 
besonders namhaft gemacht. 
Die Anwendung der Chifferschrift ist bei Privat-Telegrammen nicht gestattet; es ist 
jedoch erlaubt, die Börsenkurse, Waarenpreise u. s. w. unter venjenigen Beschränkungen, 
welche jede Regierung zur Abwendung von Mißbräuchen für nöthig erachtet, in bloßen 
Zahlen zu befördern. 
Die Privat-Telegramme müssen in denjenigen Ländern mit lateinischen Buchstaben 
geschrieben seyn, wo diese Schriftzeichen die allgemein gebräuchlichen sind.
	        
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