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Artikel 13.
Wenn eine Unterbrechung der Verbindungen erst nach Annahme eines Telegrammes
bekannt wird, so hat die Station, von welcher ab die Weiterbeförderung unmöglich ist,
eine Abschrift des Telegrammes in einem recommanvirten Briefe zur Post zu geben,
oder, wo dieß zulässig ist, dienstlich mit dem nächsten Eisenbahnzuge weiter zu befördern.
Die Abschrift ist nach Umständen entweder an die zunächst erreichbare Station Behufs
der Weiterbeförderung auf telegraphischem Wege oder an die Endstation zu adressiren,
welche damit wie mit einem gewöhnlichen Telegramme verfährt.
Sobald die Verbindung wieder hergestellt ist, muß die Station, welche die Weiterbe-
förderung per Post oder Eisenbahn eingeleitet hat, das Telegramm auch auf telegraphi-
schem Wege weiter befördern und hiebei die bereits erfolgte anderweitige Beförderung
anzeigen. · ,
Artikel 14.
Die Telegraphenstationen sind ermächtigt, Telegramme nach Orten anzunehmen, welche
außerhalb der Telegraphenlinien liegen.
Die Beförderung nach dem Bestimmungsorte erfolgt alsdann durch die Post vermittelst
recommandirter Briefe, oder durch Expreß-Boten, oder durch Estafetten, je nach der Wahl
des Aufgebers.
Zur Weiterbeförderung können auch die Eisenbahn-Betriebs-Telegraphen, insofern
deren Verwendung zu diesem Zwecke gestattet ist, nach den hierüber ertheilten speciellen
Vorschriften benützt werden.
Hat die Adreßstation keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung erhalten,
so benutzt sie die Post vermittelst eines recommandirten Briefes.
Es wird vorausgesetzt, daß der entsprechende Gebührenbetrag von der Aufgabestation
erhoben ist.
Artikel 15.
Die Telegraphenstationen zerfallen binsichtlich der Dienststunden in drei Klassen:
1) Stationen mit ununterbrochenem Dienst,
2) Stationen mit vollem Tagdienst,
3) Stationen mit beschränktem Tagdienst.
Die Stationen der ersten Klasse sind Tag und Nacht ohne Unterbrechung gesffnet.