Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Artikel 13. 
Wenn eine Unterbrechung der Verbindungen erst nach Annahme eines Telegrammes 
bekannt wird, so hat die Station, von welcher ab die Weiterbeförderung unmöglich ist, 
eine Abschrift des Telegrammes in einem recommanvirten Briefe zur Post zu geben, 
oder, wo dieß zulässig ist, dienstlich mit dem nächsten Eisenbahnzuge weiter zu befördern. 
Die Abschrift ist nach Umständen entweder an die zunächst erreichbare Station Behufs 
der Weiterbeförderung auf telegraphischem Wege oder an die Endstation zu adressiren, 
welche damit wie mit einem gewöhnlichen Telegramme verfährt. 
Sobald die Verbindung wieder hergestellt ist, muß die Station, welche die Weiterbe- 
förderung per Post oder Eisenbahn eingeleitet hat, das Telegramm auch auf telegraphi- 
schem Wege weiter befördern und hiebei die bereits erfolgte anderweitige Beförderung 
anzeigen. · , 
Artikel 14. 
Die Telegraphenstationen sind ermächtigt, Telegramme nach Orten anzunehmen, welche 
außerhalb der Telegraphenlinien liegen. 
Die Beförderung nach dem Bestimmungsorte erfolgt alsdann durch die Post vermittelst 
recommandirter Briefe, oder durch Expreß-Boten, oder durch Estafetten, je nach der Wahl 
des Aufgebers. 
Zur Weiterbeförderung können auch die Eisenbahn-Betriebs-Telegraphen, insofern 
deren Verwendung zu diesem Zwecke gestattet ist, nach den hierüber ertheilten speciellen 
Vorschriften benützt werden. 
Hat die Adreßstation keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung erhalten, 
so benutzt sie die Post vermittelst eines recommandirten Briefes. 
Es wird vorausgesetzt, daß der entsprechende Gebührenbetrag von der Aufgabestation 
erhoben ist. 
Artikel 15. 
Die Telegraphenstationen zerfallen binsichtlich der Dienststunden in drei Klassen: 
1) Stationen mit ununterbrochenem Dienst, 
2) Stationen mit vollem Tagdienst, 
3) Stationen mit beschränktem Tagdienst. 
Die Stationen der ersten Klasse sind Tag und Nacht ohne Unterbrechung gesffnet.
	        
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