Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Die Dienststunden der Stationen mit vollem Tagdienst sind für die Zeit vom 1. April 
bis Ende September von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends und vom 1. Oktober bis 
Ende März von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends. » 
Die Dienststunden der Stationen mit beschränktem Tagdienst sind an Wochentagen 
mit Einschluß der auf Wochentage fallenden Festtage von 9 bis 12 Uhr Vormittags und 
von 2 bis 7 Uhr Nachmittags, an Sonntagen von 2 bis 5 Uhr Nachmittags. 
Die Zeit wird bei sämmtlichen Stationen eines und desselben Staates nach der 
mittleren Zeit seiner Hauptstadt bestimmt. 
Artikel 16. 
Bei Stationen, welche nicht ununterbrochenen Dienst haben, muß die vor dem Schluß 
der Dienstzeit begonnene Beförderung eines Telegrammes zwischen den betreffenden 
Stationen vollständig beendigt werden. 
Telegramme können während der Nacht nur zwischen Stationen mit ununterbrochenem 
Dienste gewechselt werden. 
Artikel 17. 
Die contrahirenden Regierungen verpflichten sich, alle zur Wahrung des Correspondenz= 
Gebeimnisses nöthigen Maßregeln zu ergreifen. 
Artikel 18. 
Die contrahirenden Regierungen nehmen für die Bildung der Tarife, aus welchen 
sich der internationale Tarif zusammensetzt, folgende Grundlagen an:
	        
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